Justizze.

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Justizze. Art. 5 DSG

Bundesverwaltungsgericht

Asylbewerber mit religiöser Eheschliessung in Eritrea verlangen Korrektur ihres Zivilstands im ZEMIS: Datenberichtigung wegen unrichtiger Erfassung als ledig (religiös getraut) statt verheiratet (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG)

Datum
23.02.2022
Geschäftsnummer
A-490/2021
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1 BGIAA Art. 2 BGIAA Art. 14 BV Art. 5 DSG Art. 19 DSG Art. 25 DSG Art. 9 EMRK Art. 12 EMRK Art. 27 IPRG Art. 45 IPRG Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 56 ZGB Art. 64 ZGB Art. 114 ZGB Art. 518 ZGB Art. 520 ZGB Art. 547 ZGB Art. 553 ZGB Art. 556 ZGB Art. 588 ZGB

Zusammenfassung

Zwei Asylbewerber, die sich 2006 in Eritrea religiös trauen liessen, beantragten beim Bundesverwaltungsgericht die Korrektur ihres Zivilstands im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), wo sie als «ledig (religiös getraut)» geführt wurden, obwohl sie ihre Ehe als «verheiratet» bezeichneten. Sie argumentierten, dass religiöse Eheschliessungen in Eritrea ohne behördliche Registrierung gültig seien und in der Schweiz anerkannt werden müssten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte ihren Antrag abgelehnt und den Zivilstand des Mannes auf «ledig (religiös getraut)» geändert. Die Beschwerdeführenden wandten sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass ihr Zivilstand «verheiratet» sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung des Staatssekretariats für Migration auf und wies dieses an, den Zivilstand beider Beschwerdeführender im ZEMIS als «verheiratet» einzutragen. Die Beschwerdeführenden hatten ein «Marriage Certificate» der eritreischen orthodoxen Kirche vorgelegt, das ihre religiöse Trauung am […] 2006 in Eritrea belegte; die Vorinstanz bestreitet diesen Eheschluss nicht und hatte sie in den Asylverfahren stets als Ehepartner bezeichnet. Gemäss Art. 518 und Art. 556 des Civil Code of the State of Eritrea 2015 sind religiöse Eheschliessungen gleichwertig mit zivilrechtlichen und bedürfen keiner behördlichen Registrierung für ihre Gültigkeit; Art. 553 Bst. d CC sieht zudem vor, dass die Ehe nicht allein wegen Verletzung von Formvorschriften aufgelöst werden darf. Auch die Expertengutachten und die Herkunftsländerinformation des SEM bestätigen, dass religiöse Ehen in Eritrea ohne Registrierung gültig sind. Da die Ehe nach eritreischem Recht gültig geschlossen wurde und ihre Anerkennung in der Schweiz nicht gegen den ordre public verstösst (Art. 27 Abs. 1 IPRG), ist sie gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG anzuerkennen. Damit gilt der Zivilstand «verheiratet» als bewiesen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG steht den Beschwerdeführenden ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Personendaten zu, was die Vorinstanz zu vollziehen hat. Die Vorinstanz war zuständig für die Bearbeitung der Daten im ZEMIS (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 BGIAA), und die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Datenschutzgesetz (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). Die Beschwerdeführenden waren legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde war frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und das Bundesverwaltungsgericht war zuständig (Art. 31 VGG). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), und auf eine Parteientschädigung wurde verzichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass religiöse Eheschliessungen aus Eritrea ohne behördliche Registrierung in der Schweiz anerkannt werden müssen und dass die Behörden bei Zweifeln an der Richtigkeit von Zivilstandseinträgen im ZEMIS den gesetzlichen Berichtigungsanspruch nach dem Datenschutzrecht umzusetzen haben.

Regeste

Datenschutz

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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