Irakischer Kurde beantragt Asyl wegen Desertion von den Peschmerga und Vorgeschichte seines Vaters: Flüchtlingseigenschaft verneint, da keine Zwangsrekrutierung und keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 31.10.2022
- Geschäftsnummer
- D-3481/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya beantragte in der Schweiz Asyl. Er machte geltend, er sei gegen seinen Willen bei den Peschmerga eingezogen worden, habe sich nach einem Monat aus Angst vor Bestrafung abgesetzt und befürchte nun Verfolgung durch die Peschmerga sowie aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters beim Asayesh. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie gegebenenfalls eine vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz hielt an ihrer Entscheidung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft wurde verneint, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Desertion von den Peschmerga flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich zieht: Die Rekrutierung für die Peschmerga erfolgt in der Autonomen Region Kurdistan auf freiwilliger Basis, und bei Soldaten mit niedrigem Rang führt Desertion nachweislich nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorgeschichte seines Vaters beim Asayesh reicht nicht aus, um eine objektiv begründete Furcht vor individueller Verfolgung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer sich problemlos den Peschmerga anschliessen konnte. Der eingereichte Haftbefehl wurde als nachgeschobenes Beweismittel zurückgewiesen, weil er erst auf Beschwerdeebene vorgelegt wurde, obwohl die Anhörung bereits am 21. Juni 2022 stattgefunden hatte – die Umstände seiner Erlangung waren daher nicht geeignet, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen (Art. 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 AsylG). Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Misshandlung seines Kameraden entfiel, weil der Beschwerdeführer selbst keine öffentliche Kritik geübt hatte und lediglich Zeuge war. Die Behauptung, er sei als Minderjähriger von seinem Onkel misshandelt worden, ist für das Asylrecht irrelevant, da dieses ausschliesslich zum Schutz vor künftiger Verfolgung dient (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung wurde zudem als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt: Weder bestehen völkerrechtliche Hindernisse (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK), noch ist die Sicherheitslage in Suleimaniya derart prekär, dass eine Rückkehr dort als unzumutbar anzusehen wäre (Art. 83 Abs. 1–4 AIG); der Beschwerdeführer stammt aus dieser Provinz, lebte dort sein gesamtes Leben und verfügt über ein soziales Netz. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Entscheidung bestätigt die strikte Prüfung von Desertionsfällen im irakischen Kontext und unterstreicht die hohe Beweislast bei nachgeschobenen Dokumenten wie Haftbefehlen.
Regeste
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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