Syrischer Kurde mit Zwangsrekrutierungsversuch durch PYD/PKK-Milizen: Flüchtlingseigenschaft verneint, da Wehrpflicht nicht an geschützter Eigenschaft anknüpft (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 08.08.2018
- Geschäftsnummer
- D-313/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 29 BV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 35 VwVG Art. 58 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl. Er machte geltend, er sei im Dezember 2014 von der Sutoro-Miliz in Syrien festgenommen und zum Militärdienst zwangsrekrutiert worden, habe aber fliehen können; daraufhin sei er von kurdischen Organisationen zu Haft und Geldstrafe verurteilt worden. Er behauptete ferner, er sei bereits vor seiner Ausreise Mitglied der oppositionellen PDPKS gewesen und werde nun auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sowie der Asylgesuche seiner Brüder gesucht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an, gewährte aber vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und rügte unter anderem mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Unglaubhaftigkeit der Ablehnung. Das Gericht prüfte, ob die geltend gemachten Gründe eine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass die versuchte Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen (PYD/YPG/Sutoro) nicht asylrelevant ist, weil die dort geltende Wehrpflicht allein an Wohnort, Alter und Geschlecht anknüpft und nicht an eine der geschützten Eigenschaften nach Art. 3 Abs. 1 AsylG – also weder an Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe noch an politische Anschauungen. Die behauptete Verurteilung zu Haft und Geldstrafe hielt das Gericht für unglaubhaft, da der Beschwerdeführer nur rudimentäre Angaben dazu machte, seine Angehörigen keine schriftliche Mitteilung erhielten und er trotz Kontakts zu ihnen keine gerichtlichen Unterlagen beschaffen konnte. Auch die Behauptung, er sei von den syrischen Behörden wegen Militärdienstverweigerung gesucht, wurde zurückgewiesen: Er hatte nie Kontakt zu den syrischen Militärbehörden, war nie gemustert oder aufgeboten worden und war daher kein Refraktär im Sinne der Rechtsprechung. Seine politische Tätigkeit in Syrien für die PDPKS hielt das Gericht ebenfalls für unglaubhaft, weil er selbst ausdrücklich erklärte, niemals Probleme damit gehabt zu haben, während die Parteibestätigung aus der Schweiz als unglaubhafte Gefälligkeitsaussage eingestuft wurde. Seine exilpolitische Tätigkeit – Mitgliedschaft in der PDPKS sowie Teilnahme an zwei Parteisitzungen und zwei Kundgebungen – wurde als geringprofilig und massentypisch bewertet und reichte nicht aus, um das Interesse der syrischen Geheimdienste zu wecken; eine Exponierung, die ihn als ernsthaften Regimegegner kennzeichnen würde, fehlte. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Asylgesuche seiner Brüder oder der politischen Aktivitäten seiner Familie wurde ebenfalls verneint, weil der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich bestritt, jemals Schwierigkeiten wegen dieser Verwandtschaft gehabt zu haben, und seine in Syrien verbliebenen Angehörigen laut seinen eigenen Angaben keinerlei Probleme hatten. Damit erfüllte der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für objektive Vorfluchtgründe nach Art. 3 AsylG noch für subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG. Die Entscheidung beruhte auf Art. 105 AsylG (Zuständigkeit), Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft), Art. 7 AsylG (Glaubhaftmachung), Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe), Art. 106 Abs. 1 AsylG (Kognition), Art. 108 Abs. 1 AsylG (Legitimation), Art. 44 AsylG (Wegweisung), Art. 6 AsylG (Untersuchungsgrundsatz), Art. 31–33 VGG (Zuständigkeit und Verfahren), Art. 12 VwVG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), Art. 35 Abs. 1 und 35 VwVG (Prüfungs- und Begründungspflicht), Art. 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG (Legitimation), Art. 58 Abs. 2 VwVG (Wiederaufnahme), Art. 63 Abs. 1 VwVG (Kosten) und Art. 65 Abs. 1 VwVG (unentgeltliche Rechtspflege). Da die unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt worden war und sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht geändert hatte, verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung des Kriteriums der geschützten Eigenschaft bei Zwangsrekrutierungen durch nichtstaatliche Akteure bestätigt und klare Grenzen für die Glaubhaftmachung von Verurteilungen durch informelle Justizsysteme zieht.
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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