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Justizze. Art. 7 LSV

Bundesverwaltungsgericht

Einwohnergemeinde Leukerbad klagt gegen Spannungserhöhung der Gemmileitung auf 380 kV: Lärmrechtliche Planungswerte werden erstmals überschritten, Vorinstanz muss weitere Emissionsbegrenzungen prüfen (Art. 7 Abs. 1 LSV)

Datum
13.12.2023
Geschäftsnummer
A-1186/2022
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 15e EleG Art. 16 EleG Art. 16f EleG Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 3 NISV Art. 9 NISV Art. 20 StromVG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 16 USG Art. 18 USG Art. 22 USG Art. 24 USG Art. 25 USG Art. 63 VIL Art. 65 VIL Art. 1a VPeA Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG Art. 676 ZGB Art. 732 ZGB

Zusammenfassung

Die Einwohnergemeinde Leukerbad erhob Einsprache gegen die Plangenehmigung der Swissgrid AG zur Erhöhung der Betriebsspannung der bestehenden Hochspannungsleitung Bickigen-Chippis (Gemmileitung) von 220 kV auf 380 kV. Sie rügte insbesondere, dass die geplante Spannungserhöhung zu einer erheblichen Steigerung der Lärmbelastung führen werde, die Planungswerte an lärmempfindlichen Orten erstmals überschreite und deshalb eine Neuanlage im Sinne des Umweltschutzrechts darstelle. Ferner beanstandete sie die fehlende Grunddienstbarkeit, die Verletzung des Vorsorgeprinzips sowie die fehlende luftfahrtrechtliche Bewilligung. Die Vorinstanz wies die Einsprache ab. Die Gemeinde erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise begründet ist. Die Gerichtskammer stellte fest, dass die Gemmileitung vor dem 1. Januar 1985 gebaut wurde und daher als Altanlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes gilt. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die heutigen Lärmimmissionen der Leitung an allen lärmempfindlichen Orten auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin die Planungswerte einhalten. Durch die geplante Spannungserhöhung wird jedoch die Lärmbelastung an diesen Orten um bis zu 20 Dezibel zunehmen und die Planungswerte insbesondere in der Nacht erstmals überschreiten. Da die Altanlage bei ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich relevant zunehmen, ist gemäss gefestigter Rechtsprechung eine Beurteilung nach den strengeren Regeln für Neuanlagen erforderlich. Die Vorinstanz hatte jedoch lediglich Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte geprüft, nicht aber solche zur Einhaltung der Planungswerte. Deshalb muss die Vorinstanz nun prüfen, ob weitere lärmrechtliche Emissionsbegrenzungen – wie beispielsweise der Einbau geräuscharmer Leiterseile – in verhältnismässiger Weise möglich sind, um die Planungswerte einzuhalten. Für die Prüfung dieser Frage ist die Vorinstanz zuständig, nicht das Bundesverwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz. Die Gerichtskammer verwies die Sache deshalb zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Vorinstanz die Gehörspflicht eingehalten habe, da sie sich mit den Hauptargumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Auch die Rügen hinsichtlich der fehlenden Grunddienstbarkeit, der Verletzung des Vorsorgeprinzips und der fehlenden luftfahrtrechtlichen Bewilligung wiesen das Gericht zurück. So stellte es fest, dass die Durchleitungsrechte für die Gemmileitung auf dem Grundstück Nr. 2700 der Beschwerdeführerin auf einem Vertrag vom 16. Juni 1964 beruhen, der vor Inkrafttreten der neuen Formerfordernisse geschlossen wurde und daher gültig ist. Hinsichtlich des Vorsorgeprinzips urteilte das Gericht, dass alle verhältnismässigen Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung getroffen worden seien, was durch die Fachmeinung des Bundesamts für Umwelt bestätigt sei. Und zur luftfahrtrechtlichen Bewilligung stellte das Gericht klar, dass im Plangenehmigungsverfahren die Stellungnahme des Bundesamts für Zivilluftfahrt ausreichend ist und keine separate Bewilligung erforderlich ist.

Die Gerichtskammer stützte ihre Entscheidung auf mehrere Normen: Art. 7 Abs. 1 LSV, der die Einhaltung der Planungswerte für neue ortsfeste Anlagen vorschreibt; Art. 40–43 NISV, die die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung regeln; Art. 46 StromVG, der die Aufgabe der Netzgesellschaft zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit festlegt; Art. 49 USG, der die Regelungen für Altanlagen enthält; sowie Art. 63 VIL, Art. 96–97 ZGB und Art. 99 ZGB, die die luftfahrtrechtliche Bewilligung, die Grunddienstbarkeit und die Errichtung von Leitungsdienstbarkeiten regeln.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden wie folgt geregelt: Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- wurden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Parteientschädigungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin wurden jeweils auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und wettgeschlagen. Damit trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine bestehende Hochspannungsleitung, die bei ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt, bei einer späteren Änderung, die zu einer erstmals erfolgenden Überschreitung dieser Werte führt, grundsätzlich nach den strengeren Regeln für Neuanlagen zu beurteilen ist. Dies stellt eine wichtige Präzisierung der Rechtsprechung zum Verhältnis von Bestandesschutz und Umweltschutz dar.

Regeste

Hochspannungsleitungen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.