Justizze.

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Justizze. Art. 86 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Rechtsanwalt versäumt Mehrwertsteuerabrechnung für 1. Semester 2022: ESTV schätzt provisorisch Fr. 9'700.– nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Art. 86 Abs. 2 MWSTG

Datum
26.04.2024
Geschäftsnummer
A-5807/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 86 MWSTG Art. 90 MWSTG Art. 2 VwVG Art. 5 VwVG Art. 35 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 57 VwVG

Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt war als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Für das 1. Semester 2022 reichte er weder die vorgeschriebene Mehrwertsteuerabrechnung noch eine Zahlung ein, obwohl er mehrfach schriftlich dazu aufgefordert wurde. Die ESTV setzte daraufhin einen provisorischen Steuerbetrag von Fr. 9'700.– nach pflichtgemäßem Ermessen fest und leitete die Betreibung ein. Der Rechtsanwalt erhob Einsprache, die die ESTV abwies. Dagegen erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Rückweisung an die ESTV sowie aufschiebende Wirkung. Er machte geltend, die Schätzung sei willkürlich, die ESTV habe seine Ratenzahlungsanfrage unbegründet abgelehnt und die Voraussetzungen für die provisorische Festsetzung seien nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verfügung der ESTV vom 20. September 2023. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer für das 1. Semester 2022 (1. Januar bis 30. Juni 2022) innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen weder eine Mehrwertsteuerabrechnung noch eine Zahlung eingereicht hat. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 30. September 2022 setzte die ESTV den provisorischen Steuerbetrag von Fr. 9'700.– nach pflichtgemäßem Ermessen fest und forderte mit Schreiben vom 11. November 2022 die Bezahlung innerhalb von 20 Tagen – was gemäß Art. 86 Abs. 2 MWSTG zulässig ist, da Festsetzung und Mahnung in einem Schreiben erfolgen dürfen. Die ESTV stützte ihre Schätzung auf rechtskräftig festgesetzte Steuerforderungen aus den Jahren 2011–2017, die im Rahmen einer externen Überprüfung ermittelt und mit Verfügung vom 26. November 2019 festgesetzt worden waren. Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren weder die fehlende Abrechnung für das 1. Semester 2022 vor noch sonstige Belege, um die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen; vielmehr hatte er auch für zahlreiche Vorjahre keine Abrechnungen eingereicht. Da die Schätzung des provisorischen Steuerbetrags weniger strengen Anforderungen genügen muss als die definitive Steuerfestsetzung – es handelt sich lediglich um eine Sicherungsmassnahme – und die ESTV mangels anderer Informationen verpflichtet war, auf die ihr verfügbaren Vorjahresdaten zurückzugreifen, liegt kein erheblicher Ermessensfehler vor. Der Einwand, die Steuerpflicht sei nicht gegeben, ist im provisorischen Verfahren nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG unzulässig, weil diese Frage nicht Gegenstand eines hängigen ordentlichen Verfahrens ist. Auch der Antrag auf Ratenzahlung war unbegründet, weil ein Anspruch darauf nicht besteht und der Beschwerdeführer durch die systematische Nicht-Einreichung der Abrechnung keinen hinreichenden Zahlungswillen erkennen ließ. Die Vorinstanz verletzte zudem nicht das rechtliche Gehör gemäß Art. 29 Abs. 2 BV, da sie in ihrer Verfügung ausführlich die Grundlagen der Schätzung darlegte. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Dieses Urteil ist endgültig gemäß Art. 86 Abs. 5 MWSTG.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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