Aserbaidschanische Staatsangehörige mit ukrainischem Aufenthaltstitel beantragt vorübergehenden Schutz wegen drohender Wiederversöhnung mit gewalttätigem Ehemann: Ablehnung gerechtfertigt, da keine konkrete individuelle Gefährdung und tragfähiges familiäres Netz in Heimatland (Art. 4 AsylG)
- Datum
- 18.12.2023
- Geschäftsnummer
- E-6762/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 4 AsylG Art. 5 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 72 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 35 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine aserbaidschanische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebte und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, beantragte vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Sie argumentierte, dass ihr in Aserbaidschan lebender, gewalttätiger und alkoholsüchtiger Ehemann, von dem sie sich 2019 getrennt hatte, beabsichtige, nach Aserbaidschan zurückzukehren, um sie zur Wiederversöhnung zu zwingen und an der Ausreise zu hindern. Sie berichtete zudem von Druck durch Verwandte beider Seiten, sich wieder mit ihm zu versöhnen, und von der Notwendigkeit, vorübergehend in die Ukraine zurückzukehren, um dieser Situation zu entkommen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Gesuch ab, weil sie nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen gehöre und in Aserbaidschan sicher und dauerhaft zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zusätzlich unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsvertretung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Die Beschwerdeführerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige mit einem ukrainischen Aufenthaltstitel vor dem 24. Februar 2022 und fällt daher nur unter die Kategorie c der Allgemeinverfügung zum vorübergehenden Schutz, die voraussetzt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht sicher und dauerhaft möglich ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt: Der Ehemann befindet sich nach wie vor in Moskau, hat keine ernsthaften Versöhnungsversuche unternommen, und die Beschwerdeführerin lebte vier Jahre unbehelligt in der Ukraine und über ein Jahr unbehelligt in Aserbaidschan – zunächst in C._______, dann in D._______, wo sie von Verwandten des Ehemannes und ihren eigenen Verwandten zum Wiederaufnehmen der Beziehung gedrängt wurde, aber gleichzeitig von letzteren weiterhin unterstützt wurde. Sie steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer in C._______ lebenden Tochter, die sie bereits früher unterstützte, und verfügt zudem über Mutter, Schwester und Bruder im Heimatland. Sie ist gesund, kann beispielsweise als Putzfrau arbeiten, und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Aserbaidschan in eine wirtschaftliche, medizinische oder soziale Notlage geraten würde. In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt. Die von ihr vorgelegten WhatsApp-Nachrichten sind als Beweis für konkrete Drohungen ungeeignet, da sie in deutscher Sprache verfasst und konstruiert wirken; zudem lässt sich aus der E-Mail ihrer Tochter an eine Schweizer Firma nicht erkennen, dass eine konkrete Gefährdung durch den Ehemann besteht. Auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu häuslicher Gewalt in Aserbaidschan und das deutsche Gerichtsurteil zu psychischen Behandlungsmöglichkeiten zeigen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer konkreten Lage. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil sie kein Asylgesuch gestellt hat und keine konkrete Menschenrechtsgefährdung in Aserbaidschan feststellbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG); er ist zumutbar, weil in Aserbaidschan keine Kriegs-, Bürgerkriegs- oder allgemeine Gewaltsituation herrscht und keine individuelle existenzielle Notlage gegeben ist (Art. 83 Abs. 4 AIG); und er ist möglich, weil sie über einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG). Damit scheidet eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG aus. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass die bloße Möglichkeit einer Wiederversöhnung mit einem gewalttätigen Ex-Partner, ohne konkrete und aktuelle Drohungen oder Handlungen, nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für vorübergehenden Schutz nach Art. 4 AsylG zu erfüllen – insbesondere wenn ein tragfähiges familiäres Netz im Heimatland vorhanden ist und keine objektiven Hindernisse für eine sichere Rückkehr bestehen.
Regeste
Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. November 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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