Asylsuchender aus Eritrea stellt Gesuch in der Schweiz, obwohl bereits 2014 in Deutschland Fingerabdrücke hinterlegt: Nichteintreten gemäss Dublin-III-VO und Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
- Datum
- 22.06.2017
- Geschäftsnummer
- D-2981/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 83 AuG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 4 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein eritreischer Staatsangehöriger stellte am 2. Mai 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits am 15. Juli 2014 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte und leitete daraufhin ein Dublin-Verfahren ein. Die deutschen Behörden guthiessen das Übernahmeersuchen. Das SEM entschied daher, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Deutschland zu weisen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung aufzuheben und das SEM zur Prüfung des Gesuchs zu verpflichten. Er machte geltend, in Deutschland zwei Jahre lang „vergessen“ worden zu sein und sein Asylantrag sei unbeantwortet geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, obwohl er bereits am 15. Juli 2014 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, was durch den Eurodac-Abgleich zweifelsfrei belegt war. Da die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen vom 8. Mai 2017 am 9. Mai 2017 guthiessen, war Deutschland gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Dublin-III-VO zuständig, und das SEM durfte gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintreten. Der Beschwerdeführer konnte seinen Wunsch, nicht nach Deutschland zurückzukehren, nicht durchsetzen, da er den zuständigen Mitgliedstaat nicht selbst wählen darf. Auch die Behauptung, in Deutschland zwei Jahre lang „vergessen“ worden zu sein, blieb unkonkret, widersprüchlich und ohne Belege; sie änderte nichts an der Rechtmässigkeit der Zuständigkeitsfeststellung. Das Gericht sah zudem keine systemischen Schwachstellen im deutschen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen würden, und hielt fest, dass Deutschland als Signatarstaat der EMRK und der Flüchtlingskonvention seine Verpflichtungen aus dem Non-Refoulement-Grundsatz erfüllt. Ferner stellte das Gericht fest, dass das SEM sein Ermessen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV rechtmässig ausgeübt hatte und keine gesetzeswidrige Ermessensfehlentscheidung vorlag. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung des Dublin-Systems bestätigt und klarmacht, dass vage, unbewiesene Behauptungen über mangelnde Behandlung im ersten Asylstaat nicht ausreichen, um eine Überstellung zu verhindern.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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