Justizze.

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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchende behauptet Minderjährigkeit trotz Handknochenanalyse: Dublin-Verfahren nach Italien bleibt wirksam, Schweiz nicht zuständig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
09.05.2016
Geschäftsnummer
D-2595/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 12 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Eine Asylsuchende aus Bhutan reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat nicht auf das Gesuch ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien an, weil Italien gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, sie sei minderjährig und ihre Mutter befinde sich in der Schweiz, weshalb die Schweiz zuständig sein müsse. Sie berief sich zudem auf gesundheitliche Probleme und forderte einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen. Streitig war insbesondere, ob die Beschwerdeführerin minderjährig ist und ob die Schweiz trotz Dublin-Zuständigkeit Italiens aus humanitären Gründen selbst entscheiden muss.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 auf das Gesuch nicht eintrat, weil Italien gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zuständig ist. Die italienischen Behörden hatten ein Schengen-Visum vom 4. bis 18. Dezember 2015 ausgestellt, woraus auf die Echtheit des bhutanischen Reisepasses geschlossen wurde; das Übernahmeersuchen des SEM blieb innerhalb der Frist unbeantwortet, wodurch die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt wurde (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin behauptete, minderjährig zu sein, doch die Handknochenanalyse ergab ein Alter von 18 Jahren, wobei die Abweichung zum angegebenen Alter von 17 Jahren und rund elf Monaten unter drei Jahren lag und daher nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit gilt (Art. 111a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dennoch fehlte es an glaubhaften Indizien für die Minderjährigkeit: Kein Identitätspapier wurde vorgelegt, die identische Altersangabe der Mutter war kein relevantes Indiz, und die Vorbringen zum verlorenen Pass waren unglaubhaft (Art. 8 ZGB). Da die Mutter lediglich über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügt, begründet Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf zuständige Schweiz. Auch ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 war nicht geboten, weil das SEM hierbei ein Ermessen besitzt, das nicht gesetzeswidrig ausgeübt wurde (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), und weil kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes in Italien dargetan wurde (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Kosten von Fr. 600.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ebenso wie die Ablehnung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Handknochenanalyse mit Abweichung unter drei Jahren zwar nicht als Beweismittel für Volljährigkeit gilt, aber bei fehlender Glaubhaftigkeit anderer Indizien die Folgen der Beweislosigkeit nach Art. 8 ZGB zu tragen sind.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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