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Justizze. Art. 106 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Ukrainische Staatsangehörige mit früherem Schutzstatus in Deutschland: Valable Schutzalternative trotz fehlender Rückübernahmezusicherung, Beschwerde abgewiesen (Art. 106 Abs. 1 AsylG)

Datum
24.08.2026
Geschäftsnummer
E-8818/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 45 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG

Zusammenfassung

Eine ukrainische Staatsangehörige und ihre Tochter beantragen vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Sie hatten zwischen 2022 und 2024 einen Schutzstatus in Polen bzw. Deutschland, kehrten zeitweise in die Ukraine zurück und reisten 2025 über Moldawien und Italien in die Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration lehnt den Schutz ab und ordnet die Wegweisung an. Die Beschwerdeführerinnen rügen formelle Mängel, insbesondere die fehlende Abklärung einer Schutzalternative in Deutschland ohne Rückübernahmezusicherung sowie das Fehlen einer Zwangsmittelandrohung in der Wegweisungsverfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Gemäss dem Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 liegt eine valable Schutzalternative in einem EU-Staat vor, wenn die Person dort zuvor einen dem Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei Rückkehr erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und sie ohne Weiteres wieder einreisen kann. Dies gilt auch bei vorübergehender Rückkehr in die Ukraine und ohne Rückübernahmezusicherung des Drittstaats. Da die Beschwerdeführerinnen bis 2024 in Deutschland einen solchen Status innehatten und diese Voraussetzungen erfüllt sind, war keine weitere Abklärung nötig.

Hinsichtlich der gerügten fehlenden Zwangsmittelandrohung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG stellt das Gericht fest, dass Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist. Da das SEM die deutschen Behörden noch nicht um Rückübernahme ersucht hat, stand die Vollziehbarkeit zum Zeitpunkt der Verfügung nicht fest. Eine Androhung wäre daher unverhältnismässig gewesen; deren Unterlassung verletzt somit keine gesetzlichen Vorgaben.

Da die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich keine materielle Überprüfung der Schutzverweigerung beantragt haben, erübrigen sich inhaltliche Ausführungen dazu. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind unbegründet. Aufgrund der früheren Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und der prozessualen Bedürftigkeit wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, auf Verfahrenskosten verzichtet und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 798.– zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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