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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Irakische Familie beantragt Wiedererwägung wegen Iran-Krieg und Schwangerschaft: Wegweisungsvollzug bleibt zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
D-5347/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 8 AsylG Art. 93 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG

Zusammenfassung

Eine irakische Familie mit einem in der Schweiz geborenen Kind und einer schwangeren Mutter reichte beim Staatssekretariat für Migration ein Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs ein. Sie machten geltend, die Sicherheitslage im Nordirak habe sich seit dem letzten Urteil aufgrund des Iran-Krieges verschlechtert und die zwangsweise Rückführung gefährde das Wohl des Kindes sowie die Gesundheit der Schwangeren. Das SEM wies das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die ursprüngliche Wegweisungsverfügung für rechtskräftig und vollstreckbar. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs. Das Gericht prüft die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AIG. Bezüglich der Sicherheitslage stellt das Gericht fest, dass in den kurdischen Provinzen des Irak trotz der Auswirkungen des Iran-Krieges und vereinzelten Drohnenangriffen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Lage weitgehend stabil bleibt. Die Vorinstanz hat die aktuellen Entwicklungen hinreichend berücksichtigt; hypothetische Gefahren reichen für eine Wiedererwägung nicht aus.

Hinsichtlich der individuellen Situation erachtet das Gericht die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht als Vollzugshindernis, da diese laut ärztlichem Bericht regelrecht verläuft und im Irak eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet ist. Auch das Kindeswohl steht dem Vollzug nicht entgegen, da der vierjährige Sohn gemeinsam mit seinen Eltern zurückkehrt und über familiäre Bindungen im Herkunftsstaat verfügt; eine Entwurzelung wird verneint. Der Vollzug ist zudem möglich, da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich die nötigen Reisedokumente selbst zu beschaffen. Das Verfahren wurde im summarischen Einzelrichterverfahren behandelt, und die Verfahrenskosten von CHF 2'000 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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