Asylgesuch einer ivorischen Frau wegen Menschenhandels abgewiesen: Glaubhaftigkeit mangels Substanz und fehlendes Verfolgungsmotiv (Art. 7 und Art. 3 AsylG)
- Datum
- 21.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-4262/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine aus der Elfenbeinküste stammende Frau beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Sie behauptete, ein Reisefachmann habe ihr unter Vortäuschung falscher Tatsachen die Einreise ermöglicht und sie anschliessend zur Zwangsprostitution gezwungen, um Reise- und Operationskosten zurückzuerhalten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkannte sie zwar als potenzielles Opfer an, lehnte das Asylgesuch jedoch aufgrund unglaubhafter Angaben zur Vorgeschichte und zum Fluchtgrund ab und ordnete die Wegweisung an. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie Verständigungsschwierigkeiten während der Anhörung und begehrte die Anerkennung als Flüchtling oder hilfsweise die vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht, da ihre Aussagen zu wesentlichen Punkten wie dem Kennenlernen des Reisebegleiters, dem Ausreisezeitpunkt, der Flugreise und der Abnahme der Identitätsdokumente widersprüchlich und substanzlos sind. Trotz angeblicher psychischer Belastung und traumatischer Erlebnisse hätte sie die Grundzüge der Fluchtgeschichte konsistent darlegen können; zudem unternahm sie keine Nachforschungen darüber, ob der mutmassliche Täter nach ihr sucht, was bei echter Furcht vor Verfolgung zu erwarten gewesen wäre.
Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den Reiseorganisator fehlt es an einem asylrelevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Der vom SEM festgestellte finanzielle Bereicherungszweck des Täters begründet keine Flüchtlingseigenschaft, auch wenn die Beschwerdeführerin als Frau und Opfer sexueller Ausbeutung einer bestimmten sozialen Gruppe angehören könnte. Die Rüge einer Verletzung der Untersuchungspflicht wird verworfen, da das SEM hinreichende Abklärungsschritte unternommen hatte und die Beschwerdeführerin selbst Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen hätte aufnehmen können.
Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste ist zulässig, zumutbar und möglich. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin besteht keine konkrete Gefahr erneuter Misshandlung oder eines Menschenhandels bei Rückkehr. Die ivorischen Behörden werden als schutzwillig und schutzfähig erachtet. Auch gesundheitliche Hindernisse liegen nicht vor, da die medizinische Infrastruktur in Abidjan eine grundlegende Versorgung einschließlich psychiatrischer Betreuung gewährleistet und die Beschwerdeführerin bereits früher im Heimatland operiert wurde. Bei finanziellen Engpässen steht ihr allenfalls medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Bst. d AsylG offen. Da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet eingestuft wird, erfolgen die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung keinen Erfolg, und die Verfahrenskosten von 1'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Afghanischer Asylsuchender beantragt Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS: Minderjährigkeit nicht bewiesen, Eintrag mit Bestreitungsvermerk bestätigt (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG)
- Ukrainerin mit tschechischem Schutzvisum: Vorübergehender Schutz verweigert, valable Schutzalternative in Tschechien bejaht (Art. 4 AsylG)
- Asylsuchender aus Südsudan nach Schutzgewährung in Griechenland: Nichteintreten und Wegweisung bestätigt, Vollzug zulässig und zumutbar (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Beschwerde gegen Einziehung von Dopingmitteln: Nichtzahlung des Kostenvorschusses führt zum Nichteintreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG)
- Tunesischer Atheist im Flughafenverfahren: Keine asylrelevante Verfolgung, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Wiedererwägungsgesuch pakistanische Staatsangehörige: Nichteintreten auf Asylpunkt, psychische Erkrankung kein Wegweisungshindernis (Art. 111b AsylG)
- Russischer HIV-positiver Homosexueller: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Social-Media-Aktivitäten, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 54 AsylG, Art. 83 AIG)
- Russischer Homosexueller erhält kein Asyl: Keine asylrelevante Verfolgung trotz Propagandagesetz und Exilaktivismus (Art. 3 AsylG)