Österreichischer Grenzgänger beantragt AHV-Altersrente: Keine Wohnsitzerstreckung, Korrektur individueller Konten zu Ungunsten, Rente auf Fr. 350 festgesetzt (Art. 29bis AHVG)
- Datum
- 01.03.2023
- Geschäftsnummer
- C-8/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29bis AHVG Art. 38 AHVG Art. 50 AHVV Art. 141 AHVV Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein österreichischer Staatsangehöriger ohne Schweizer Wohnsitz beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Altersrente aus früheren Erwerbstätigkeiten in der Schweiz zwischen 1984 und 1999. Die Vorinstanz berechnete die Rente ursprünglich auf Basis von 13 Beitragsjahren und einem Durchschnittseinkommen von Fr. 21'330. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass weitere Versicherungszeiten und Einkommen nicht berücksichtigt worden seien, und verlangte eine Erhöhung der Rente sowie die Anerkennung eines Zweitwohnsitzes in der Schweiz zur Erstreckung der Beitragszeiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 350 zu, wobei die Einträge im individuellen Konto zu seinen Ungunsten korrigiert wurden.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit in den Jahren 1984 bis 1999 keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB in der Schweiz begründet hatte. Trotz zeitweiser Aufenthalte und einer Aufenthaltsbewilligung B fehlte es an der Absicht des dauernden Verbleibens; er hielt sich regelmässig nur für Sommersemesterlehraufträge in der Schweiz auf und unterhielt seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Eine Erstreckung der unvollständigen Beitragsjahre auf Wohnsitzzeiten gemäss Art. 50 AHVV war daher ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit prüfte das Gericht die Einträge im individuellen Konto anhand neu eingereichter Besoldungsabrechnungen. Es zeigte sich, dass die verbuchten Beitragsmonate teilweise die tatsächlich geleistete Arbeitszeit überstiegen. Für die Jahre 1994 bis 1997 wurden die ursprünglich angenommenen zwölf Monate auf jeweils sechs Monate (April bis September) reduziert, da die Lehraufträge ausschliesslich im Sommersemester stattfanden. Auch für andere Jahre ergaben sich Korrekturen, sodass sich insgesamt nur noch 142 Beitragsmonate (elf volle Beitragsjahre) statt der bisherigen 158 Monate ergaben. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wurde leicht angepasst.
Gestützt auf Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 50 Abs. 1 AHVV wurde die Rente neu berechnet. Bei elf vollen Beitragsjahren kam die Rentenskala 11 zur Anwendung. Das aufgewertete durchschnittliche Jahreseinkommen betrug gerundet Fr. 24'174, woraus sich ein Rentenbetrag von Fr. 350 pro Monat ergab. Dies entsprach zwar der Neuberechnung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren, lag aber unter dem ursprünglichen Anspruch des Beschwerdeführers. Die Beschwerde wurde somit teilweise gutgeheissen, indem der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Berichtigung der Konten zurückgewiesen wurde, inhaltlich jedoch zu Lasten des Initiators entschieden.
Das Verfahren war für die Parteien kostenlos gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihm keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden waren.
Regeste
Rente
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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