Portugiesische Rentnerin verlangt AHV-Rente trotz fehlender Nachweise: Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, Beiträge nach Renteneintritt irrelevant (Art. 29bis AHVG)
- Datum
- 23.02.2026
- Geschäftsnummer
- C-3382/2024
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in Portugal wohnhafte portugiesische Staatsangehörige beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Altersrente und berief sich dabei auf eine angebliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischen 2003 und 2018. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab, da die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei und die tatsächlich verbuchten Beiträge aus der Zeit nach Erreichen des Rentenalters stammten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre ehemalige Arbeitgeberin habe Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen, aber nicht weitergeleitet, und reichte Arbeitsverträge als Beweis ein. Sie forderte die Ergänzung ihres individuellen Kontos und die rückwirkende Ausrichtung einer Rente.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente nicht begründen kann. Für den Zeitraum von Januar 2003 bis Ende 2012 konnte sie keinen vollen Beweis dafür erbringen, dass ihr Arbeitgeber AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen oder eine Nettolohnvereinbarung getroffen hatte; die eingereichten Arbeitsverträge allein genügten angesichts fehlender Lohnabrechnungen oder Bankbelege nicht, um die Einträge im individuellen Konto gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV zu korrigieren.
Zudem sind die tatsächlich verbuchten Beiträge aus den Jahren 2013 bis 2015 für den Rentenanspruch unerheblich, da die Beschwerdeführerin das Referenzalter bereits im Jahr 2013 erreicht hatte. Gemäss Art. 29bis AHVG werden für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt; nach diesem Zeitpunkt entrichtete Beiträge begründen keinen neuen Rentenanspruch. Das Gericht verzichtete zudem zu Recht auf weitere Beweiserhebungen beim ehemaligen Arbeitgeber, da Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbücher und Personaldossiers abgelaufen waren und die Beschwerdeführerin selbst keine sachdienlichen Unterlagen beibrachte.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Regeste
Beiträge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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