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Justizze. Art. 29quinquies AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Grenzgängerin aus Deutschland: Zu wenige Erziehungsgutschriften angerechnet, IV-Rente neu berechnen (Art. 29quinquies AHVG)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
C-922/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 29bis AHVG Art. 29quater AHVG Art. 29quinquies AHVG Art. 29sexies AHVG Art. 50b AHVV Art. 52f AHVV Art. 6 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG

Zusammenfassung

Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland war während insgesamt 13 Jahren und 11 Monaten als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und versichert. Nach einem Rückenleiden meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach ihr eine Dreiviertelsrente zu, rechnete dabei aber nur acht Erziehungsgutschriften an. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Erziehungsgutschriften nicht korrekt berücksichtigt worden seien, da der Kindesvater sich frühzeitig von der Familie abgesetzt habe und keine Unterhaltsleistungen erbracht habe. Sie beantragte zudem die unentgeltliche Durchführung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt die Verfügung vom 8. Januar 2024 auf und weist die Sache zur Neuberechnung der Rente an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2021 steht fest und ist unbestritten; die medizinischen Voraussetzungen stützen sich auf ein rheumatologisches Gutachten, das eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit attestiert.

Die angefochtene Rentenberechnung beruht jedoch auf einer fehlerhaften Grundlage bezüglich der Erziehungsgutschriften. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG sowie Art. 52f Abs. 1, 5 und Art. 52fbis Abs. 1, 3 und 6 AHVV werden Erziehungsgutschriften während der Ehe hälftig geteilt, wenn beide Elternteile versichert waren. Für Jahre ohne Versicherung des Vaters oder nach Scheidung ohne Vereinbarung bzw. behördlichen Entscheid stehen der Mutter die vollen Gutschriften zu. Da der Kindesvater ab 2015 aufgrund unbekannten Aufenthalts seine elterliche Sorge nicht ausüben konnte und keine anderweitige Regelung vorlag, sind der Beschwerdeführerin ab 2015 bis zum 16. Geburtstag des Kindes im Jahr 2019 die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen. Insgesamt ergeben sich somit zehnundeinhalb statt der bisher angesetzten acht Erziehungsgutschriften.

Die übrigen Elemente der Rentenberechnung, einschliesslich des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG, geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Eine allfällige Anpassung per 1. Januar 2024 infolge Neuregelung des Pauschalabzugs bleibt vorbehalten. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zulasten der Vorinstanz zugesprochen; Verfahrenskosten werden keine erhoben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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