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Justizze. Art. 21 VwVG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in Südafrika reicht Beschwerde gegen Einbürgerungsentscheid fristgerecht ein, aber ohne Hinweis auf besondere Zustellvorschriften: Fristwahrung verletzt, Vorinstanz muss neu entscheiden (Art. 21 Abs. 1 VwVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 II 401 · ATF 144 II 401 · DTF 144 II 401
Datum
06.11.2018
Geschäftsnummer
1C_233/2018
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 37 VGG Art. 21 VwVG Art. 24 VwVG Art. 35 VwVG Art. 38 VwVG Art. 50 VwVG

Zusammenfassung

Eine in Südafrika wohnhafte Person beantragte eine erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration lehnte ihr Gesuch ab und übermittelte die Verfügung über die Schweizer Vertretung in Pretoria. Sie reichte daraufhin innerhalb der 30-Tage-Frist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, indem sie diese bei einer südafrikanischen Poststelle aufgab; die Eingabe erreichte die Schweizerische Post erst nach Ablauf der Frist. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil es diese als verspätet erachtete. Dagegen legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten war, insbesondere ob die Behörde sie ausreichend über die besonderen Fristwahrungsanforderungen bei ausländischem Wohnsitz informiert hatte.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuerlichen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika wohnt, nicht anwaltlich vertreten war und sich nicht juristisch beraten liess. In der Verfügung des Staatssekretariats für Migration fehlte jeder Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind. Gemäss Art. 35 Abs. 2 VwVG muss die Rechtsmittelbelehrung zwar das zulässige Rechtsmittel, die Instanz und die Frist nennen, doch besteht bei Personen mit Wohnsitz im Ausland zusätzlich eine Orientierungspflicht zu speziellen formellen Vorschriften wie Art. 21 Abs. 1 VwVG, abgeleitet aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit. Auch der Mailverkehr mit der Schweizer Vertretung in Südafrika enthielt keinen expliziten Hinweis auf diese besonderen gesetzlichen Anforderungen. Daher war das Fristversäumnis auf die mangelhafte behördliche Orientierung zurückzuführen, was eine Verletzung von Art. 38 VwVG darstellt, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf. Diese Regel konkretisiert den verfassungsmässigen Vertrauensschutz und Art. 29 Abs. 1 BV. Da die Vorinstanz aufgrund dieses Fristversäumnisses nicht eingetreten war, verletzte sie Bundesrecht. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen. Gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG wurden keine Gerichtskosten erhoben. Gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG erhielt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Staatssekretariats für Migration. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die konkrete Ausgestaltung der behördlichen Informationspflicht bei ausländischem Wohnsitz klärt und bestätigt, dass ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterleitung durch die Botschaft nicht ausreicht, wenn nicht ausdrücklich auf die gesetzlichen Fristwahrungsanforderungen hingewiesen wird.

Regeste

Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3). Regeste Art. 21 al. 1, art. 35 al. 2, art. 38 PA. Notification de la décision à une personne domiciliée à l'étranger. Observation du délai de recours. Dans les rapports internationaux, les destinataires d'une décision domiciliés à l'étranger, qui ne sont pas familiarisés avec le droit suisse ni ne sont représentés par un avocat, ont le droit d'être informés de manière appropriée par l'autorité administrative sur les règles en matière de respect du délai de recours (remise au plus tard le dernier jour du délai à l'instance de recours, à un bureau de poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse). Si l'inobservation du délai procède de la communication d'informations insuffisantes à ce propos, il ne doit pas en résulter de préjudice pour le recourant (consid. 3). Regesto Art. 21 cpv. 1, art. 35 cpv. 2, art. 38 PA. Notificazione della decisione a una persona domiciliata all'estero. Osservanza del termine di ricorso. Nel quadro di un ricorso in un contesto internazionale, i destinatari di una decisione domiciliati all'estero, che non hanno dimestichezza con il diritto svizzero né sono patrocinati da un legale, hanno diritto d'essere informati da parte dell'autorità amministrativa in maniera appropriata sulle esigenze legali relative all'osservanza del rispetto dei termini (consegna al più tardi l'ultimo giorno del termine all'autorità di ricorso, alla posta svizzera o a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera). Qualora l'inosservanza del termine sia da ricondurre all'informazione lacunosa su queste esigenze, la stessa non può cagionare alcun pregiudizio al ricorrente (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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