Deutscher Versicherter mit kurzer Schweizer Beitragszeit und komplexen Gesundheitsproblemen: Invaliditätsgrad und Rente wegen unvollständiger Aktenlage nicht sicher feststellbar, Rückweisung an IV-Stelle (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 15.09.2016
- Geschäftsnummer
- C-6971/2014
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 4 IVG Art. 36 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der von 1984 bis 1986 in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, beantragte eine Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) sprach ihm eine Dreiviertelsrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 Prozent. Der Beschwerdeführer legte Widerspruch ein und machte geltend, er habe Anspruch auf eine ganze Rente, da er nicht mehr arbeiten könne, und die zugesprochene Rente sei aufgrund seiner Beitragszeit zu tief. Im Verfahren wurden zahlreiche medizinische Gutachten aus Deutschland vorgelegt, die sich zum Teil widersprachen, insbesondere hinsichtlich seines Leistungsvermögens. Die IVSTA stützte ihre Entscheidung auf eigene ärztliche Stellungnahmen. Der Beschwerdeführer kritisierte die mangelnde Vollständigkeit der Akten und die Unzuverlässigkeit der internen Begutachtung.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA auf und verwies die Sache zur neuen Abklärung zurück. Es stellte fest, dass die medizinische Aktenlage unvollständig und widersprüchlich war: Entscheidende deutsche Gutachten fehlten, und die beiden vorliegenden Fachgutachten aus dem Jahr 2015, die sich auf umfassende Untersuchungen stützten, kamen zu diametral entgegengesetzten Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Stellungnahmen der beiden Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA waren nicht auf einer vollständigen Aktenlage beruhend und erfüllten daher nicht die strengen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen gemäss Art. 49 VwVG und Art. 43 ATSG. Unter diesen Umständen war es nicht möglich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per November/Dezember 2014 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, was die Grundlage für die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und damit für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG bildet. Zudem konnten die Grundlagen des Erwerbsvergleichs nicht rechtskonform ermittelt werden: Das Valideneinkommen war mangels verlässlicher Unterlagen nicht bestimmbar, und das Invalideneinkommen wurde nicht korrekt anhand der gesamtschweizerischen Tabellenlöhne, sondern anhand zufällig ausgewählter statistischer Berufsgruppen ermittelt, was gegen Art. 22 IVG verstösst. Die Vorinstanz muss daher die Akten vervollständigen und den Sachverhalt mit einer interdisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie/Orthopädie und Psychiatrie unter Beizug der Neurologie neu abklären. Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen; der bezahlte Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikten Anforderungen an die Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht unterstreicht und klarmacht, dass eine unvollständige oder widersprüchliche medizinische Aktenlage zwingend zur Rückweisung führt, selbst wenn die vorinstanzliche Entscheidung formal korrekt erscheinen mag.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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