SWICA als Mitversicherer darf gegen Leistungsverfügung der Suva einsprechen: Berührtheit wegen Bindungswirkung des Invaliditätsgrads gegeben (Art. 59 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 29 · ATF 144 V 29 · DTF 144 V 29
- Datum
- 01.02.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_396/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 49 ATSG Art. 52 ATSG Art. 59 ATSG Art. 10 ATSV Art. 93 BGG Art. 77 UVG Art. 99 UVV
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach einer Versicherten eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu. Die SWICA Versicherungen AG, die als zweiter Versicherungsträger für denselben Nichtberufsunfall rückerstattungspflichtig war, erhob Einsprache gegen diese Verfügungen. Die Suva trat nicht auf die Einsprache ein. Dagegen beschwerte sich die Suva beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das die Sache an die Suva zurückwies mit der Anweisung, auf die Einsprache einzutreten und materiell zu entscheiden. Gegen diesen Rückweisungsentscheid erhob die Suva Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Suva ab. Es stellte fest, dass die SWICA als Mitversicherer berührt ist im Sinne von Art. 59 ATSG, weil die von der Suva festgesetzte Invalidität von 37 Prozent unmittelbar die Höhe der Rückerstattungspflicht der SWICA bestimmt – obwohl die SWICA gegenüber der Versicherten nicht direkt leistungspflichtig ist. Damit entfaltet die Leistungsverfügung der Suva Bindungswirkung für die SWICA, was eine Einsprachelegitimation „contra Adressat“ rechtfertigt. Diese Rechtslage folgt aus Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 UVV, wonach bei mehreren Arbeitgebern die fallführende Versicherungsanstalt allein den Invaliditätsgrad festlegt, während die Rückerstattung nach dem Verhältnis der versicherten Verdienste erfolgt. Die SWICA hatte zudem die Einsprachefrist gewahrt: Obwohl ihre vorsorgliche Einsprache vom 11. März 2015 nur auf die Rentenverfügung vom 5. März 2015 Bezug nahm, ergänzte sie diese innerhalb der nach Art. 10 Abs. 5 ATSV verlängerten Nachfrist klar um die Integritätsentschädigungsverfügung vom 2. Februar 2015. Die Beschwerde war zudem nicht eintretensfähig, weil der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkte noch die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ermöglichte. Die Suva trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil klärt erstmals, dass die Berührtheit eines Mitversicherers bei Mehrfachversicherung nicht an einer direkten Leistungspflicht gegenüber der Versicherten scheitert, sondern an der unmittelbaren finanziellen Belastung durch die Bindungswirkung der Leistungsentscheidung des Fallführers.
Regeste
Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4). Regeste Art. 77 al. 3 let. a LAA; art. 99 al. 2 OLAA; art. 49 al. 4 LPGA; qualité pour faire opposition du second assureur-accidents à la décision de prestations de l'assureur-accidents en charge du cas. En cas d'accident non professionnel dont est victime un assuré travaillant au service de plusieurs employeurs, l'étendue du devoir de répondre du second assureur est définie tout à la fois par la décision - entrée en force à défaut d'opposition - du premier assureur qui statue, sans que le second puisse avoir une influence sur ce point. Le second assureur est atteint par la décision d'une manière suffisamment grave pour que sa qualité pour faire opposition soit justifiée par l'atteinte. C'est pourquoi la décision doit lui être notifiée et il peut faire usage des mêmes voies de droit que l'assuré. Le fait que le second assureur ne doit pas allouer ses prestations à l'assuré lui-même mais doit rembourser sa part à l'assureur en charge du cas n'y change rien (consid. 4). Regesto Art. 77 cpv. 3 lett. a LAINF; art. 99 cpv. 2 OAINF; art. 49 cpv. 4 LPGA; legittimazione a presentare opposizione del secondo assicuratore infortuni riguardo a una decisione dell'assicuratore infortuni che segue il caso. In caso di infortunio non professionale di un assicurato con più datori di lavoro l'assicuratore che decide per primo stabilisce anche - nel caso in cui non vi sia impugnazione e vi sia passaggio in giudicato - l'estensione dell'obbligo a fornire prestazioni del secondo assicuratore, senza che questo possa influire sulla prima decisione. In tale eventualità, il secondo assicuratore è vincolato a tal punto dalla decisione già presa, che risulta particolarmente toccato nel senso richiesto per la legittimazione a ricorrere. Il provvedimento amministrativo deve pertanto essergli comunicato e può interporre i medesimi rimedi di diritto dell'assicurato. A tal proposito è irrilevante che il secondo assicuratore non debba versare le prestazioni alla persona beneficiaria, ma deve rimborsare una quota all'assicuratore che segue il caso (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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