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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Unfallversicherte mit Schulterverletzung erhält Invalidenrente aufgrund von 24 Prozent Invalidität: Einkommensvergleich mit LSE 2012 zulässig, da Einspracheentscheid 2015 erging (Art. 16 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 295 · ATF 143 V 295 · DTF 143 V 295
Datum
14.06.2017
Geschäftsnummer
8C_228/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 52 ATSG Art. 61 ATSG Art. 8 BV Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Die AXA Versicherungen AG beschwert sich gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem die Invalidenrente der Versicherten A.________ von 15 auf 24 Prozent erhöht wurde. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 anstatt der LSE 2010 zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen hat und ob sie zu Recht ein niedrigeres Kompetenzniveau (2 statt 3) zugrunde gelegt hat. Die Versicherte hatte sich 1998 bei einem Sturz an der Schulter verletzt und 2010 einen Rückfall gemeldet; die Rente sollte ab 1. Februar 2013 wirken.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der AXA ab. Es stellt fest, dass der Rentenbeginn auf den 1. Februar 2013 festgesetzt wurde und der Einspracheentscheid am 9. November 2015 erging; damit war die LSE 2012 zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über den Rentenanspruch die aktuellste verfügbare statistische Grundlage, deren Anwendung geboten war – auch um das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) zu wahren. Die Vorinstanz durfte zudem aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und der fehlenden Bindung an die Parteibegehren (Art. 61 lit. d ATSG) eigenständig prüfen und festlegen, dass das Kompetenzniveau 2 angemessen sei, weil die Versicherte als Fachfrau Betreuung mit langjähriger Berufserfahrung im Gesundheits- und Sozialwesen tätig ist und ihre Kenntnisse trotz Schulterbeschwerden weiterhin anwenden kann. Die Anwendung der LSE 2012 ist nicht bundesrechtswidrig, denn das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass Abweichungen zwischen LSE-Werten und der Nominallohnentwicklung bei einer erstmaligen Leistungsprüfung oder nach einem Rückfall systemimmanent und akzeptabel sind (Art. 16 ATSG). Der Invaliditätsgrad von 24 Prozent beruht auf einem Valideneinkommen von Fr. 79'090.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'429.–, berechnet auf Basis des Zentralwerts der LSE 2012 für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen mit Kompetenzniveau 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Urteil klärt, dass im Unfallversicherungsverfahren die aktuellste LSE zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend ist – nicht jene zum Zeitpunkt der ersten Verfügung – und dass die kantonale Instanz im Interesse der Rechtskonformität über die Parteianträge hinausgehen darf.

Regeste

Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012). Anwendbarkeit der LSE 2012 auf die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung (E. 2-4). Regeste Art. 16 LPGA; art. 18 al. 1 LAA; comparaison des revenus; calcul du revenu d'invalide sur la base de l'Enquête suisse sur la structure des salaires 2012 de l'Office fédéral de la statistique (ESS 2012). Application de l'ESS 2012 pour l'évaluation de l'invalidité dans l'assurance-accidents obligatoire (consid. 2-4). Regesto Art. 16 LPGA; art. 18 cpv. 1 LAINF; confronto dei redditi; accertamento del reddito da invalido sulla base della rilevazione svizzera della struttura dei salari 2012 edita dall'Ufficio federale di statistica (RSS 2012). Applicazione della RSS 2012 per la valutazione dell'invalidità nell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni (consid. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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