Gesetzesartikel
Art. 23 VGG – Einzelrichter oder Einzelrichterin
2 Entscheide, in denen Art. 23 VGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbin führt Beschwerde gegen Einspracheentscheid weiter, doch dieser war nie zugestellt: Kein Anfechtungsobjekt, Nicht-Eintreten gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
- Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung klagt gegen Ablehnung der Sicherstellung seiner Leistungen durch den Sicherheitsfonds BVG: Keine aktive Legitimation als einzelner Destinatär (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.