Versicherter beantragt rückwirkenden Rentenaufschub nach Überschreiten der gesetzlichen Frist: Frist zur schriftlichen Erklärung ist verfassungskonform und zwingend (Art. 39 Abs. 3 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 70 · ATF 147 V 70 · DTF 147 V 70
- Datum
- 17.12.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 70
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 39 AHVG Art. 55 AHVV Art. 29 ATSG Art. 52 ATSG Art. 60 ATSG
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Aufschub seiner AHV-Altersrente bis zum 70. Lebensjahr sowie den damit verbundenen Aufschubszuschlag. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab, weil der Versicherte den Aufschub nicht fristgerecht und nicht schriftlich erklärt hatte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Der Versicherte erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und machte geltend, die Frist sei verfassungswidrig, seine fortgesetzten Beitragszahlungen stellten eine konkludente Erklärung dar und die Ausgleichskasse habe ihn nicht rechtzeitig über die Aufschubsmöglichkeit informiert. Das Bundesgericht prüfte diese Argumente.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Der Versicherte hatte den Rentenaufschub erstmals im September 2018 geltend gemacht, obwohl die gesetzliche Frist gemäss Art. 55 quater Abs. 1 AHVV bereits Ende 2016 abgelaufen war. Eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung in Art. 39 Abs. 3 AHVG delegiert dem Bundesrat die umfassende Regelung des Verfahrens zum Rentenaufschub; die Festlegung einer Frist durch die Verordnung ist daher sachlich begründet und verfassungskonform. Auch die Schriftformvorschrift des Art. 55 quater Abs. 1 AHVV wurde nicht eingehalten: Fortgesetzte Beitragszahlungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters stellen keine wirksame Erklärung dar, wie bereits in früherer Rechtsprechung entschieden wurde. Zudem besteht keine Verpflichtung der Ausgleichskasse, Versicherte von Amts wegen individuell über den Rentenaufschub zu informieren; die allgemeine Informationspflicht gemäss Art. 67 Abs. 2 AHVV reicht aus, und ein besonderer Aufklärungsbedarf des Versicherten wurde nicht substanziiert dargelegt. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
Die entscheidenden Normen sind Art. 39 Abs. 3 AHVG, der die Verfahrensregelung vollständig an den Bundesrat delegiert, und Art. 55 quater Abs. 1 AHVV, der eine zwingende, fristgebundene und schriftliche Erklärung vorschreibt. Ergänzend wurden Art. 29 Abs. 3 ATSG, Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 ATSG als Hintergrund für die Einordnung der Frist als verfahrensrechtliche Bestimmung herangezogen.
Kosten wurden nicht separat erwähnt.
Die Entscheidung bekräftigt die strikte Anwendung der Frist- und Formvorschriften beim Rentenaufschub und klärt, dass die Verwaltung keine aktive Beratungspflicht hat – auch wenn der Versicherte nach Erreichen des Rentenalters weiterhin Beiträge leistet.
Regeste
Art. 39 Abs. 3 AHVG; Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV; Rentenaufschub. Die in Art. 55 quater Abs. 1 Satz 2 AHVV statuierte Frist zur Erklärung des Rentenaufschubs ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 3.2.3). Regeste Art. 39 al. 3 LAVS; art. 55 quater al. 1, 2 e phrase, RAVS; ajournement de la rente. Le délai prévu à l'art. 55 quater al. 1, 2 e phrase, RAVS pour présenter la déclaration d'ajournement du droit à la rente est conforme à la loi et à la Constitution (consid. 3.2.3). Regesto Art. 39 cpv. 3 LAVS; art. 55 quater cpv. 1 seconda frase OAVS; rinvio della rendita. Il termine di rinvio previsto all'art. 55 quater cpv. 1 seconda frase OAVS per presentare la dichiarazione di rinvio del diritto alla rendita è conforme alla legge e alla Costituzione (consid. 3.2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)
- Versicherte Person beantragt höheren Aufschubszuschlag für AHV-Rente nach fünfjährigem Aufschub: Berechnung nach Durchschnitt der aufgeschobenen Renten ist bundesrechtskonform (Art. 39 AHVG)
- Erbin führt Beschwerde gegen Einspracheentscheid weiter, doch dieser war nie zugestellt: Kein Anfechtungsobjekt, Nicht-Eintreten gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
- Tochter einer verstorbenen Ergänzungsleistungsbezieherin erhebt alleine Beschwerde gegen Rückforderungsentscheid: Beschwerdelegitimation gegeben, Nichteintreten des Obergerichts aufgehoben (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG)
- Unfallversicherer reiht Altersheim nach Kündigung eines Rahmenvertrags höher ein: Mangelnde Begründung und fehlende Tarifgrundlagen verletzen das rechtliche Gehör (Art. 92 Abs. 5 UVG)
- Versicherte beantragt Korrektur der Ergänzungsleistung zur IV: Depotgebühr und Freizügigkeitskonto-Ertrag müssen abgezogen werden, Dividende und Optionsprämien bleiben anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG)
- SWICA als Mitversicherer darf gegen Leistungsverfügung der Suva einsprechen: Berührtheit wegen Bindungswirkung des Invaliditätsgrads gegeben (Art. 59 ATSG)
- Unfallversicherte mit Schulterverletzung erhält Invalidenrente aufgrund von 24 Prozent Invalidität: Einkommensvergleich mit LSE 2012 zulässig, da Einspracheentscheid 2015 erging (Art. 16 ATSG)