Militärversicherungstaggeld: Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge ist massgebender Lohn, Umrechnung in Bruttowerte erforderlich (Art. 5 Abs. 2 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 50 · ATF 139 V 50 · DTF 139 V 50
- Datum
- 17.12.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 50
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 3 AHVG Art. 5 AHVG Art. 13 AHVG Art. 14 AHVG Art. 6 AHVV Art. 7 AHVV Art. 3 AVIG Art. 5 AVIG Art. 27 EOG Art. 3 IVG Art. 25 IVG Art. 28 MVG Art. 29 MVG Art. 19 MVV
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) focht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern an, das zugunsten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung, entschieden hatte. Streitig war, ob bei den direkt an Versicherte ausbezahlten Taggeldern der Militärversicherung die von der SUVA als Arbeitgeberin übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge zum massgebenden Lohn gehören und ob diese Taggelder für die Beitragsbemessung in Bruttowerte umzurechnen sind. Die Vorinstanz hatte dies verneint, da keine gesetzliche Grundlage für eine solche Aufrechnung bestehe.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des BSV gut und hob den kantonalen Entscheid auf. Es stellte fest, dass die von der SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge gemäss Art. 7 lit. p AHVV zum massgebenden Lohn gehören. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen.
Das Gericht stützte sich auf das Paritätsprinzip der AHV (Art. 5 Abs. 1 AHVG), wonach der Arbeitgeber grundsätzlich nur den Arbeitgeberanteil zahlt und den Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht. Die Übernahme des vollen Beitrags durch die Militärversicherung seit der Revision des Art. 29 Abs. 3bis MVG per 1. Januar 2006 sei so zu verstehen, dass nun auch der Arbeitnehmerbeitrag zulasten der Militärversicherung geht. Dies entspricht wirtschaftlich einer Nettolohnvereinbarung, bei der die Beiträge des Arbeitnehmers als vom Arbeitgeber übernommen gelten und daher beitragspflichtiges Einkommen darstellen. Die Materialien zur MVG-Revision bestätigten, dass die Leistungskürzung (von 95 % auf 80 %) teilweise durch die Übernahme des Arbeitnehmeranteils kompensiert werden sollte.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle Art. 29 Abs. 3bis MVG keine lex specialis dar, die vom Grundsatz des Art. 7 lit. p AHVV abweiche. Vielmehr diene die Bestimmung dazu, die Beitragslast vollständig dem Arbeitgeber (hier der Militärversicherung) zuzuweisen, ohne die Qualifikation dieser Last als Entgeltbestandteil beim Arbeitnehmer auszuschliessen. Die Umrechnung in Bruttowerte ist notwendig, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten korrekt abzubilden, da er ein Taggeld frei von Abzügen erhält.
Regeste
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9). Regeste Art. 5 al. 2 LAVS; art. 6 al. 2 let. b et art. 7 let. p RAVS; art. 29 al. 3bis LAM; salaire déterminant en cas de versement d'une indemnité journalière de l'assurance militaire. Sont comprises dans le salaire déterminant les cotisations salariales AVS/AI/APG/AC que la CNA (SUVA), Division assurance militaire, a pris en charge comme employeur sur l'indemnité journalière de l'assurance militaire qu'elle a directement versée à l'assuré. Pour le calcul des cotisations, il y a lieu de convertir en valeur brute le montant de l'indemnité journalière due en y incluant les cotisations salariales AVS/AI/APG/AC (consid. 4.9). Regesto Art. 5 cpv. 2 LAVS; art. 6 cpv. 2 lett. b e art. 7 lett. p OAVS; art. 29 cpv. 3bis LAM; salario determinante nel caso d'indennità giornaliere dell'assicurazione militare. I contributi AVS/AI/IPG/AD del salariato, che l'INSAI (SUVA), Divisione assicurazione militare, in qualità di datore di lavoro ha assunto sulle indennità giornaliere dell'assicurazione militare versate direttamente agli assicurati, costituiscono salario determinante. Per la fissazione dei contributi, le indennità giornaliere versate devono essere pertanto convertite in valori lordi mediante computo dei contributi AVS/AI/IPG/AD del salariato (consid. 4.9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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