IV-Rente: Unzureichende versicherungsinterne Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung, Sache zur interdisziplinären Begutachtung zurückgewiesen (Art. 28 IVG)
- Datum
- 07.09.2026
- Geschäftsnummer
- C-6344/2023
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 44 ATSG Art. 7m ATSV Art. 28 IVG Art. 72bis IVV Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland bezieht seit August 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bund und beantragt zusätzlich eine Invalidenrente der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Die IVSTA lehnt das Gesuch ab, da sie trotz umfangreicher medizinischer Unterlagen wie Rehabilitationsberichte, kardiologische Befunde und psychotherapeutische Gutachten keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr feststellen kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Schweizer Entscheidung im Widerspruch zum deutschen Rentenbescheid stehe und seine maligne arterielle Hypertonie sowie psychische Belastungen nicht korrekt gewürdigt worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung ausschliesslich auf zwei versicherungsinterne Aktengutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des internen ärztlichen Dienstes, welche ohne eigene körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt wurden. Zwar sind solche Aktenberichte grundsätzlich beweiskräftig, doch müssen sie zwingend eine lückenlose Würdigung aller medizinischen Unterlagen enthalten und divergierende ärztliche Einschätzungen nachvollziehbar gegeneinander abwägen.
Im vorliegenden Fall genügen die internen Stellungnahmen diesen strengen Anforderungen nicht. Die RAD-Ärztin beschränkte sich auf die Auflistung einzelner Diagnosen, unterliess aber eine versicherungsmedizinische Gesamtwürdigung der Wechselwirkungen zwischen somatischen Leiden wie maligner Hypertonie, Vorhofflimmern und Schlafapnoe sowie psychischen Beeinträchtigungen. Sie setzte sich nicht ausreichend mit den widersprüchlichen Aussagen der behandelnden Ärzte auseinander, wonach einerseits eine Leistungsfähigkeit von über sechs Stunden attestiert wurde, andererseits jedoch durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde. Auch die psychiatrische Nachbegutachtung durch Dr. F._______ war unvollständig, da sie relevante Hinweise auf psychische Belastungen aus Rehabilitationsberichten ignorierte und mangels eigener Untersuchung keine gesicherte fachpsychiatrische Diagnose stellen konnte. Da bereits geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der internen Beurteilung bestehen, hätte die Vorinstanz ergänzende medizinische Abklärungen vornehmen müssen, statt den Anspruch allein auf Basis dieser Aktenlage abzulehnen.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ist die Sache daher zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine interdisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Rheumatologie gemäss dem Zufallsprinzip «SuisseMED@P» zu veranlassen. Dabei sind die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu wahren. Da die Rückweisung als vollständiges Obsiegen gilt, werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– erstattet; eine Parteientschädigung wird hingegen nicht zugesprochen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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