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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesgericht

IV-Rente verneint nur aufgrund reiner Aktenbeurteilung ohne persönliche Untersuchung: Verletzung Untersuchungsgrundsatz, Sache zur Einholung polydisziplinären Gutachtens zurückgewiesen (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

Datum
17.08.2026
Geschäftsnummer
8C_699/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG

Zusammenfassung

Ein seit 2002 als Maschinist tätiger Versicherter meldet sich nach einem Herzinfarkt im Januar 2022 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle stützt die Rentenverneinung ausschliesslich auf fünf reine Aktenbeurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ohne persönliche Untersuchung des Versicherten. Der RAD geht dabei von einer leidensangepassten leichten Tätigkeit aus, übersieht jedoch die tatsächlichen ergonomischen Anforderungen der angestammten Stelle. Trotz eines abgebrochenen Aufbautrainings stuft der RAD den Versicherten als subjektiv eingliederungsunfähig ein, ohne dass dies durch Aussagen der Eingliederungsinstitution gestützt wird. Das kantonale Gericht bestätigt die Verfügungen und weist die Beschwerde ab.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt das kantonale Urteil und die Verfügung der IV-Stelle auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.

Die Vorinstanz verletzte den Untersuchungsgrundsatz, indem sie die medizinische Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf reine Aktenbeurteilungen des RAD stützte, ohne dass eine persönliche Untersuchung des Versicherten stattfand oder übereinstimmende externe Gutachten vorlagen. Da der RAD in seinen Stellungnahmen wesentliche ergonomische Anforderungen der angestammten Maschinistentätigkeit offensichtlich übersehen hatte, bestanden bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser internen Einschätzungen, welche zwingend ergänzende Abklärungen erfordert hätten. Zudem war die Schlussfolgerung des RAD, der Versicherte sei subjektiv eingliederungsunfähig, widersprüchlich, da der Leiter der Eingliederungsinstitution während des Aufbautrainings keine mangelnde Leistungsbereitschaft feststellte, sondern lediglich einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund gesundheitlicher Probleme dokumentierte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung war daher bundesrechtswidrig und unvollständig.

Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese gemäss Art. 44 ATSG ein polydisziplinäres Gutachten einholt und die verbleibenden Leistungseinschränkungen neu ermittelt. Für die Frage der Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erübrigen sich derzeit Ausführungen, da diese von den noch fehlenden medizinischen Feststellungen abhängen.

Da die Rückweisung zur erneuten Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt, werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'235.95 für das anwaltlich vertretene Verfahren auferlegt. Auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind neu zu regeln.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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