Unfallversicherter klagt auf höhere Invalidenrente und Integritätsentschädigung: Neurologisches Gutachten beweiskräftig trotz Tonaufnahme-Divergenzen, Beschwerde abgewiesen (Art. 44 ATSG)
- Datum
- 10.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_471/2025
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein als Flachdachisoleur tätiger Versicherter erlitt 2018 einen Kreuzbandriss am rechten Knie und bezieht seit Mai 2021 eine Invalidenrente von 19 %. Er bestreitet die Ablehnung einer Integritätsentschädigung sowie die Höhe der Rente und rügt insbesondere die Beweiswürdigung eines neurologischen Gutachtens, dessen schriftliche Fassung von der Tonaufnahme der Befragung abweiche. Zudem verlangt er die analoge Anwendung eines Korrekturinstruments der Invalidenversicherung zur Berechnung des Invalideneinkommens.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Invalidenrente von 19 % sowie die Verneinung der Integritätsentschädigung.
Die Vorinstanz durfte dem neurologischen Gutachten vom 17. Mai 2023 vollen Beweiswert beimessen, obwohl Abweichungen zwischen der Tonaufnahme der Befragung und dem schriftlichen Bericht bestehen. Gemäss Art. 44 Abs. 6 ATSG sowie Art. 7k und 7l ATSV dient die Tonaufzeichnung ausschliesslich der Nachvollziehbarkeit; nicht-wortgetreue Wiedergaben oder das Weglassen einzelner Symptome wie nächtlicher Beinbewegungen mindern den Beweiswert nicht, solange keine erheblichen Divergenzen vorliegen. Der Gutachter verneinte ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) nach den Budapest-Kriterien zutreffend, da spezifische neuropathische Positivsymptome fehlten und die klinischen Befunde mit einer Affektion des Ramus infrapatellaris vereinbar waren.
Auch die Berichte der Klinik C geniessen als versicherungsinterne ärztliche Feststellungen Beweiskraft. Die darin festgestellte Symptomausweitung und Selbstlimitierung während stationärer Aufenthalte wurden durch Inkonsistenzen bei der körperlichen Untersuchung gestützt. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn entfällt, da die gesundheitlichen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt sind und unfallfremde Beeinträchtigungen nicht kausal sind. Eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist im Unfallversicherungsrecht ausgeschlossen, da dies mangels echter Gesetzeslücke gegen die Gewaltenteilung verstossen würde. Mangels objektivierbarer erheblicher Funktionsstörung besteht kein Anspruch auf Integritätsentschädigung.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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