IV-Stelle muss bei Uneinigkeit über zweite Begutachtung anfechtbare Zwischenverfügung erlassen (Art. 44 ATSG)
- Datum
- 01.09.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_275/2026
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich ordnete gegenüber der 1982 geborenen Versicherten A.________ eine erneute psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung an, nachdem sie Zweifel an einem bestehenden Gutachten vom April 2024 geäussert hatte. Die Versicherte beantragte erfolglos den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und erhob daraufhin Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Das kantonale Gericht wies die Sache zur Erlassung einer einheitlichen Zwischenverfügung zurück. Dagegen beschwerte sich die IV-Stelle ans Bundesgericht mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und festzustellen, dass keine Zwischenverfügung zu erlassen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigte die Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung bei Uneinigkeit über eine Begutachtungsanordnung.
Die Beschwerde war als solche gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betraf (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). In der Sache stellte das Bundesgericht fest, dass Art. 44 ATSG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung nicht abschliessend ist. Bei Uneinigkeit zwischen Versicherungsträger und versicherter Person über die Notwendigkeit oder Art einer Begutachtung finden ergänzend die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP Anwendung. Dies bedeutet, dass die IV-Stelle ihre Entscheidung über die Anordnung einer zweiten Expertise zwingend in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung eröffnen muss, um den Rechtsschutz der versicherten Person zu gewährleisten. Die gegenteilige Praxis gemäss Kreisschreiben des BSV verstösst gegen Bundesrecht. Da das kantonale Gericht die IV-Stelle korrekt zur Erlassung einer solchen Verfügung angewiesen hatte, lag keine Rechtsverletzung vor.
Die IV-Stelle wurde zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 800.- sowie zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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