Invalidenversicherte mit Wohnsitz in Deutschland: Vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente ohne Vorbescheidverfahren unwirksam (Art. 52a ATSG)
- Datum
- 29.04.2024
- Geschäftsnummer
- C-62/2023
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, die seit 2016 eine halbe Invalidenrente der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) bezieht, wurde von der IVSTA per Zwischenverfügung vom 22. November 2022 informiert, dass ihre Rente vorläufig per 30. November 2022 eingestellt werde. Begründet wurde dies mit einer vermeintlichen Meldepflichtverletzung hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeiten bei zwei Arbeitgebern zwischen 2020 und 2021 sowie einer neuen Anstellung ab August 2022. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Zwischenverfügung und die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. Streitig war insbesondere, ob die IVSTA das gesetzlich vorgeschriebene Vorbescheidverfahren ordnungsgemäss durchgeführt hatte und ob die vorsorgliche Einstellung der Leistungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zulässig war.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Zwischenverfügung der IVSTA vom 22. November 2022 auf, weil diese ohne Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens erlassen wurde. Gemäss Art. 52a ATSG kann der Versicherungsträger Leistungen vorsorglich einstellen, wenn Abklärungen ergeben, dass ein Leistungsbezug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht mehr berechtigt ist, aber ein endgültiger Entscheid nicht innert nützlicher Frist möglich ist. Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG verlangt jedoch zwingend den Erlass eines Vorbescheids, um der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewährleisten (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG i.V.m. Art. 42 ATSG), wobei Einwände innerhalb von 30 Tagen vorgebracht werden können (Art. 57a Abs. 3 IVG). Die IVSTA verzichtete jedoch vollständig auf dieses Verfahren und erliess stattdessen direkt die Zwischenverfügung. Sie setzte sich auch nicht mit den konkreten Einwänden der Beschwerdeführerin zur Meldepflicht auseinander, die bereits am 14. Mai 2022 und am 22. Juni 2022 schriftlich vorgetragen wurden. Diese Unterlassung stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Die Aufhebung der Verfügung folgt daher unmittelbar aus dem Verstoss gegen Art. 52a ATSG, Art. 57a Abs. 1 und 3 IVG sowie Art. 42 ATSG, die zusammen mit Art. 46 VwVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 49 VwVG die formellen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Leistungseinstellung regeln. Das Gericht weist zudem die Verfahrenskosten zurück und spricht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu, nachdem es den geltend gemachten Betrag von Fr. 2'652.25 wegen unnötigen Aufwands und fehlender Auslagenbelege gekürzt hat; dies beruht auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 bis 11 VGKE. Die Entscheidung unterstreicht die zwingende Bedeutung des Vorbescheidverfahrens bei vorsorglichen Massnahmen in der Invalidenversicherung, insbesondere wenn die betroffene Person im Ausland wohnt und auf die Rente als Ersatzeinkommen angewiesen ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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