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Justizze. Art. 44 ATSG

Bundesgericht

IV-Stelle ordnet bidisziplinäres Gutachten ohne Einigungsversuch an: Verletzung der Mitwirkungsrechte, Rückweisung zur Neubeurteilung (Art. 44 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 349 · ATF 139 V 349 · DTF 139 V 349
Datum
03.07.2013
Geschäftsnummer
9C_207/2012
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 92 BGG Art. 57a IVG Art. 72bis IVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte mit einer Invalidenrente focht eine Verfügung der IV-Stelle an, mit der diese zwei namentlich genannte Ärzte für eine bidisziplinäre Begutachtung nominiert hatte. Die Versicherte lehnte die Experten ab und verlangte, dass die Verwaltung vor der Auftragsvergabe eine einvernehmliche Lösung mit ihr anstrebt sowie ihre Mitwirkungsrechte gemäss der Leitentscheidung BGE 137 V 210 wahrt. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab, woraufhin die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde erhob.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurück. Es stellt fest, dass die Grundsätze der Rechtsprechung BGE 137 V 210 zur medizinischen Begutachtung grundsätzlich sinngemäss auch auf mono- und bidisziplinäre Expertisen übertragbar sind, sofern es sich nicht um polydisziplinäre MEDAS-Gutachten handelt, die nach dem Zufallsprinzip vergeben werden.

Im konkreten Fall verletzte die IV-Stelle die Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin. Da die Verwaltung keine polydisziplinäre Begutachtung nach Art. 72bis IVV anordnete, sondern eine bidisziplinäre Expertise bei frei gewählten Ärzten in Auftrag geben wollte, hätte sie zwingend einen Einigungsversuch mit der Versicherten anstreben müssen. Stattdessen reagierte sie auf deren Einwände direkt mit einem Vorbescheid und anschliessender Verfügung, was dem Verfahrensablauf widerspricht. Die Vorinstanz hatte zudem materielle Einwendungen gegen die fachliche Eignung der Gutachter zu Unrecht als unzulässig im Zwischenverfahren behandelt, obwohl diese Rügen eng mit den verfahrensrechtlichen Garantien verbunden waren.

Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde nur insoweit, als formelle Ablehnungsgründe (Ausstand) geltend gemacht wurden; materielle Leistungsansprüche blieben im Zwischenverfahren unzulässig. Die Normen Art. 44 ATSG (Ablehnung von Sachverständigen), Art. 57a Abs. 1 IVG (Vorbescheidverfahren) sowie Art. 72bis IVV (MEDAS-Zuweisung) bildeten die rechtliche Grundlage für die Feststellung der Rechtsverletzung. Die Kostenfolge richtet sich nach dem unterlegenen Teil, wobei die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten trägt und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung schuldet.

Regeste

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72 bis IVV; Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten; Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens. Die Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen nach Art. 72 bis IVV ist rechtmässig (E. 2.2 und 5.4). Die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 sind auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar (E. 3-5). Regeste Art. 29 al. 1 et 2 Cst.; art. 6 par. 1 CEDH; art. 43 al. 1 et art. 61 let. c LPGA; art. 59 al. 3 LAI; art. 72 bis RAI; mise en oeuvre d'une expertise administrative ou judiciaire; garantie d'une procédure administrative et de recours équitable. La limitation de l'attribution des mandats d'expertise selon le principe aléatoire aux expertises comprenant trois ou plus de trois disciplines médicales selon l'art. 72 bis RAI est conforme au droit (consid. 2.2 et 5.4). Les autres exigences constitutionnelles mises en évidence à l' ATF 137 V 210 sont applicables par analogie aux expertises médicales mono- et bidisciplinaires (consid. 3-5). Regesto Art. 29 cpv. 1 e 2 Cost.; art. 6 n. 1 CEDU; art. 43 cpv. 1 e art. 61 lett. c LPGA; art. 59 cpv. 3 LAI; art. 72 bis OAI; allestimento di perizie amministrative e giudiziarie; rispetto del principio di un'equa procedura amministrativa e ricorsuale. La limitazione dell'attribuzione dei mandati con metodo aleatorio alle perizie che interessano tre o più discipline mediche giusta l'art. 72 bis OAI è conforme al diritto (consid. 2.2 e 5.4). Le ulteriori esigenze dello stato di diritto di cui alla DTF 137 V 210 sono applicabili per analogia alle perizie mediche mono- e bidisciplinari (consid. 3-5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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