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Justizze. Art. 25 ATSG

Bundesgericht

IV-Stelle verpasst Frist zur Rückforderung wegen Verletzung der Verwaltungsweisung Rz. 2048 KSRP: einjährige Verwirkungsfrist beginnt im Mai 2015, Rückforderung für April 2013 bis Januar 2017 unwirksam (Art. 25 Abs. 2 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 V 217 · ATF 146 V 217 · DTF 146 V 217
Datum
18.05.2020
Geschäftsnummer
BGE 146 V 217
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 57a IVG Art. 73bis IVV

Zusammenfassung

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hob 2013 die Invalidenrente des Versicherten auf, unterliess aber die Mitteilung dieser Verfügung an die auszahlende Schweizerische Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse zahlte daher weiter – bis Juni 2017. Nachdem die IV-Stelle den Fehler bemerkte, forderte sie die Rückzahlung der gesamten Summe von über 190'000 Franken. Das kantonale Versicherungsgericht reduzierte den Rückforderungsanspruch auf den Betrag für die Monate Februar bis Mai 2017, weil die einjährige Verwirkungsfrist für den Rest bereits abgelaufen sei. Die IV-Stelle beschwerte sich beim Bundesgericht gegen diese Reduktion.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab. Es stellte fest, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht bereits mit dem ersten Verwaltungsfehler im Februar 2013 begann, sondern erst mit dem zweiten, fristauslösenden Fehler: der Missachtung von Rz. 2048 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und der EL. Diese Verwaltungsweisung verpflichtete die IV-Stelle, sowohl die Beschwerde des Versicherten gegen die Rentenaufhebung als auch den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 5. Mai 2015 unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse bekanntzugeben. Durch deren Unterlassung hätte die Ausgleichskasse spätestens im Mai 2015 auf die unrechtmässige Weiterauszahlung aufmerksam werden müssen. Damit begann die einjährige Verwirkungsfrist im Mai 2015 zu laufen. Der Vorbescheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 17. Oktober 2017 war fristenrechtlich unbeachtlich, weil nur die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG zuständig ist, einen solchen Vorbescheid zu erlassen. Die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle vom 30. Januar 2018 kam daher zu spät: die Frist war bereits abgelaufen. Nur die monatlichen Rentenbetreffnisse für Februar bis Mai 2017 konnten noch wirksam zurückgefordert werden, weil diese Leistungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht ausgezahlt waren und daher die Frist für sie erst später begann. Der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2017 in Höhe von Fr. 176'442.– war daher verwirkt. Die Beschwerde war somit unbegründet.

Die Entscheidung klärt präzise, wann ein zweiter Verwaltungsfehler die Verwirkungsfrist auslöst, und bestätigt die bindende Wirkung von Verwaltungsweisungen wie dem Kreisschreiben des BSV für die Fristberechnung. Sie unterstreicht, dass eine zuständige Verwaltungsstelle ihren eigenen Verschuldensbeitrag nicht geltend machen kann, um die Frist zu retten.

Regeste

Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; Auslösung der Verwirkungsfrist. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen. Im hier zu beurteilenden Fall ist der zweite, fristenrechtlich relevante Fehler der IV-Stelle in der Missachtung von Rz. 2048 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und der EL zu erblicken. Diese Verwaltungsweisung hätte die IV-Stelle verpflichtet, sowohl die Beschwerde gegen die Rentenaufhebung, als auch den Beschwerdeentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts der rentenauszahlenden Ausgleichskasse sofort bekanntzugeben (E. 3.3). Regeste Art. 25 al. 2, première phrase, LPGA; restitution de prestations indûment touchées; point de départ du délai de péremption. Pour le cas où le versement d'une prestation indue repose sur une erreur de l'administration, le délai de péremption relatif d'un an n'est pas déclenché par le premier acte incorrect de l'office. Au contraire, selon la jurisprudence constante, il commence à courir le jour à partir duquel l'organe d'exécution aurait dû au plus tard reconnaître son erreur - par exemple à l'occasion d'un contrôle des comptes ou sur la base d'un indice supplémentaire - en faisant preuve de l'attention que l'on pouvait raisonnablement exiger de lui. Dans le cas particulier, la seconde erreur de l'office AI, pertinente en matière de délai, est en lien avec le non-respect du ch. 2048 de la Circulaire de l'OFAS sur le contentieux dans l'AVS, l'AI, les APG et les PC. Cette directive administrative aurait obligé l'office AI à communiquer immédiatement à la Caisse de compensation compétente le recours contre l'annulation de la rente aussi bien que le jugement du tribunal cantonal des assurances (consid. 3.3). Regesto Art. 25 cpv. 2 prima frase LPGA; restituzione di prestazioni percepite indebitamente; decorrenza del termine di perenzione. Se il versamento della prestazione indebita si fonda su un errore dell'amministrazione, il termine di perenzione relativo di un anno non decorre dal primo atto errato dell'ufficio. Per contro, conformemente alla giurisprudenza costante, esso comincia a decorrere dal giorno in cui l'organo di esecuzione avrebbe dovuto al più tardi riconoscere il suo errore - per esempio in occasione di un controllo dei conti o sulla base di un indizio supplementare - dando prova dell'attenzione che si poteva da esso ragionevolmente esigere. Nel caso in rassegna, il secondo errore dell'Ufficio AI, rilevante in materia di termini, consiste nell'inosservanza del n. 2048 della Circolare dell'UFAS sul contenzioso nell'AVS, AI, IPG e PC. Questa direttiva amministrativa avrebbe obbligato l'Ufficio AI a comunicare immediatamente alla Cassa di compensazione competente per il pagamento sia il ricorso contro la soppressione della rendita sia il giudizio del tribunale cantonale delle assicurazioni (consid. 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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