Gesetzesartikel
Art. 52a ATSG – Vorsorgliche Einstellung von Leistungen
1 Entscheid, in dem Art. 52a ATSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.