61-jähriger Paketzusteller mit Schulterverletzungen und leichter Depression beantragt Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Rentenanspruch verneint (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 08.11.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_49/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 16 ATSG Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 22 IVG Art. 29 IVG
Zusammenfassung
Ein 1954 geborener Versicherter beantragte bei der Invalidenversicherung eine Invalidenrente wegen beidseitiger Schulterverletzungen und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Die IV-Stelle Bern verneinte den Anspruch mit Verfügung vom 12. Juli 2016, weil der Invaliditätsgrad unter der gesetzlichen Schwelle von 40 % bleibe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 28. November 2017. Der Versicherte erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Ausrichtung einer ganzen oder halben Rente ab 21. April 2014. Streitig war insbesondere, ob die psychischen Einschränkungen invalidisierend seien, ob der Versicherte im fortgeschrittenen Alter noch vermittelbar sei und ob die Vergleichseinkommen korrekt auf das Jahr 2014 bezogen worden seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenrente hat. Zwar stellte es fest, dass die Vorinstanz die neue Rechtsprechung zur strukturierten Prüfung depressiver Störungen nicht berücksichtigt hatte und daher die psychischen Einschränkungen – im Gutachten der SMAB AG vom 25. Mai 2016 mit 20 bis 30 % quantifiziert – grundsätzlich zu berücksichtigen gewesen wären. Dennoch reichte auch unter Zugrundelegung dieser Einschränkung der Invaliditätsgrad nicht aus: Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Gutachtens 61 Jahre und 7 Monate alt, konnte aber laut medizinischem Gutachten weiterhin körperlich 80 % bei Vollzeit arbeiten, ohne Einschränkungen beim Führen von Fahrzeugen oder Maschinen; zudem besass er nachweisbare Grundkompetenzen für den ersten Arbeitsmarkt und hatte bereits früher beruflich umgestellt. Damit war er nach Auffassung des Bundesgerichts noch vermittelbar. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades waren die Vergleichseinkommen auf das Jahr 2014 zu beziehen, da das letzte Taggeld bis 20. April 2014 gezahlt wurde; das hypothetische Valideneinkommen betrug Fr. 78'212.60, das Invalideneinkommen mindestens Fr. 47'348.–, was einen Invaliditätsgrad unter 40 % ergab. Dieser wurde gemäss Art. 16 ATSG als unzureichend für einen Rentenanspruch bewertet. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anwendung der neuen Rechtsprechung zur depressiven Erkrankung bestätigt, zugleich aber klarmacht, dass selbst bei Berücksichtigung psychischer Einschränkungen der Schwellenwert von 40 % nicht erreicht sein muss – insbesondere wenn die körperliche Leistungsfähigkeit hoch bleibt und die Vermittelbarkeit trotz fortgeschrittenen Alters gegeben ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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