Spitalliste Zürich: Mindestfallzahlen pro Operateur rechtmässig, Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt, Erweiterungsbegehren abgewiesen (Art. 39 KVG)
- Datum
- 09.10.2018
- Geschäftsnummer
- C-5575/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 95 BV Art. 35 KVG Art. 39 KVG Art. 41a KVG Art. 49a KVG Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Das See-Spital Horgen und Kilchberg beschwerte sich gegen den RRB Nr. 746/2017 des Regierungsrats des Kantons Zürich, welcher die Zürcher Spitallisten 2012 per 1. Januar 2018 aktualisierte. Der Regierungsrat führte dabei Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur für sechs Leistungsgruppen ein, passte Mindestfallzahlen pro Spital an und verweigerte dem See-Spital neue Leistungsaufträge für bariatrische Chirurgie (VIS1.4) am Standort Horgen sowie Urologie (URO1.1.1) am Standort Horgen. Das Spital rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende gesetzliche Grundlagen für die operateurbezogenen Fallzahlen, Verstösse gegen die Wirtschaftsfreiheit der Ärzte, Ermessensmissbrauch bei der Festlegung der Zahlen sowie die unberechtigte Ablehnung der Erweiterungsbegehren. Es beantragte die Aufhebung der entsprechenden Anordnungen und die Erteilung der gewünschten Leistungsaufträge.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs war unbegründet, da die Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der angefochtene Beschluss die Einführung der Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur ausführlich begründete; die Behörde musste sich im Rahmen eines breiten Anhörungsverfahrens mit 71 Beteiligten nicht detailliert mit jedem Einzelargument auseinandersetzen (Art. 29 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Art. 35 VwVG).
Materiell stützen sich die Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 39 Abs. 1 Bst. a und b KVG sowie Art. 58b Abs. 5 Bst. c KVV. Sie stellen eine zulässige Qualitätsanforderung dar, die sich an das Spital als Leistungserbringer richtet und nicht an die individuelle Berufsausübungsbewilligung der Ärzte. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV oder Art. 95 Abs. 2 BV liegt nicht vor, da kein Anspruch auf Durchführung bestimmter Operationen an einem Listenspital besteht und die Sicherung von Ausbildungsplätzen nicht Teil der Spitalplanung ist. Auch ein Ermessensmissbrauch wurde nicht festgestellt; die festgelegten Fallzahlen dienen dem öffentlichen Interesse der Patientensicherheit, sind verhältnismässig und stützen sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse zum Volumen-Outcome-Zusammenhang.
Die Überprüfung der konkreten Höhe der Mindestfallzahlen pro Spital und der Beurteilungsperiode für die operateurbezogenen Zahlen entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle, da diese Fragen die Angemessenheit betreffen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG). Schliesslich bestand für die beantragten Erweiterungen der Leistungsaufträge VIS1.4 und URO1.1.1 am Standort Horgen kein Rechtsanspruch. Im Bereich der bariatrischen Chirurgie lag keine Unterversorgung vor, und für die Urologie durfte der Kanton die beiden Standorte des See-Spitals als separate Leistungserbringer behandeln und den Auftrag auf Kilchberg beschränken (Art. 35 KVG, Art. 39 Abs. 1 KVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Regeste
Zulassung von Spitälern (Kanton)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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