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Justizze. Art. 48 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Kanton Thurgau klagt gegen Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation: Keine Beschwerdelegitimation wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit (Art. 48 Abs. 1 VwVG)

Datum
13.11.2025
Geschäftsnummer
C-4438/2022
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 39 KVG Art. 41 KVG Art. 41a KVG Art. 49a KVG Art. 53 KVG Art. 90a KVG Art. 58 KVV Art. 58a KVV Art. 58b KVV Art. 58d KVV Art. 58e KVV Art. 58f KVV Art. 13 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Der Kanton Thurgau erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss des Kantons Zürich vom 24. August 2022, mit dem die Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation festgesetzt wurde. Der Kanton Thurgau rügte insbesondere, dass die Erteilung von Leistungsaufträgen an drei neue Rehabilitationskliniken im Kanton Zürich – die Rehaklinik Limmattal, die Rehaklinik Waid und die Kliniken Valens, Rehazentrum Triemli – bundesrechtswidrig sei, weil sie zu Überkapazitäten führe und die interkantonale Koordination verletze. Er beantragte die Aufhebung dieser Leistungsaufträge und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines bundesrechtskonformen Verfahrens. Die Beschwerdegegnerinnen waren die betroffenen Kliniken, die Vorinstanz war der Regierungsrat des Kantons Zürich. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nicht, ob die angefochtenen Leistungsaufträge materiell oder verfahrensmässig rechtswidrig sind.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde des Kantons Thurgau nicht ein, weil dieser nicht beschwerdelegitimiert war. Es stellte fest, dass die Beschwerdelegitimation eines Drittkantons im Bereich der Spitalplanung nach Art. 48 Abs. 1 VwVG nur dann gegeben ist, wenn ihm durch die angefochtene Verfügung unmittelbar wesentliche Nachteile in der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben drohen. Die erheblichen Patientenströme aus dem Kanton Zürich in thurgauische Reha-Kliniken – 2'457 Austritte im Jahr 2019 – begründeten allein keine unmittelbare Betroffenheit, da die Vorinstanz prognostizierte, dass diese Ströme bis 2032 auf 2'838 Austritte steigen würden. Mögliche wirtschaftliche Nachteile für die thurgauischen Kliniken infolge einer verminderten Nachfrage seien lediglich mittelbare Folgen der angefochtenen Beschlüsse und reichten daher nicht aus, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Auch das Interesse des Kantons Thurgau an einer genügenden Auslastung seiner Kliniken sei volkswirtschaftlich, aber nicht schutzwürdig im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen. Die mögliche Abwanderung thurgauischer Patienten nach Zürich hänge vom Wahlverhalten der Versicherten ab, das nicht vom Kanton Zürich gesteuert werden könne, und sei daher unsicher. Schliesslich reiche das finanzielle Interesse des Kantons Thurgau an der Mitfinanzierung ausserkantonaler Wahlbehandlungen ebenfalls nicht aus, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Die Beschwerdelegitimation beruhte somit auf Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie den einschlägigen Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und der Krankenversicherungsverordnung (KVV), insbesondere Art. 39 KVG und Art. 58e KVV. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wurde zurückgezahlt. Die Stiftung Kliniken Valens und die Zurzach Care Zürich AG sowie die Zurzach Care AG erhielten jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zulasten des Beschwerdeführers. Dieses Urteil ist endgültig, da die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.