Gesetzesartikel
Art. 41a KVG – Aufnahmepflicht der Listenspitäler
1 Entscheid, in dem Art. 41a KVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.