Kanton Luzern muss keine Auslandsbehandlung finanzieren: Art. 41 Abs. 3 KVG gilt nur für Spitäler in der Schweiz
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 277 · ATF 140 V 277 · DTF 140 V 277
- Datum
- 25.06.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 277
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1914 geborene Versicherte der CONCORDIA Krankenversicherung wurde während eines Aufenthalts in den USA im Februar 2012 stationär behandelt. Die Versicherung übernahm einen Teil der Kosten gemäss Art. 36 Abs. 4 KVV. Die Versicherte verlangte zusätzlich eine anteilsmässige Kostenübernahme durch ihren Wohnkanton Luzern unter Berufung auf Art. 41 Abs. 3 KVG, der die Finanzierung bei medizinisch begründeter Behandlung in einem nicht auf der kantonalen Spitalliste geführten Spital regelt. Der Kanton lehnte dies ab, und das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass der Wohnkanton keine anteilsmässigen Kosten für die Behandlung im Ausland trägt. Die zentrale Frage war, ob Art. 41 Abs. 3 KVG auch auf stationäre Behandlungen im Ausland anwendbar ist. Das Gericht verneint dies. Es stützt sich auf den Wortlaut der Norm und die legislative Geschichte der KVG-Revision von 2007. Der Begriff "ausserhalb des Kantons" bezieht sich laut Gericht klarerweise nur auf andere Schweizer Kantone, nicht auf das Ausland. Dies wird durch den Verweis auf "zugelassene Leistungserbringer" gestützt, was sich auf die schweizerische Spitalliste bezieht. Eine analoge Anwendung oder eine richterliche Schliessung einer vermeintlichen Gesetzeslücke kommt nicht in Betracht, da die gesetzliche Regelung für Auslandsbehandlungen abschliessend in Art. 34 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 36 KVV geregelt ist, welche nur den Versicherer verpflichtet. Die GDK-Empfehlungen sind für das Gericht nicht verbindlich und beziehen sich zudem ebenfalls nur auf Behandlungen in der Schweiz.
Regeste
Art. 41 Abs. 3 KVG (in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung); örtlicher Geltungsbereich. Art. 41 Abs. 3 KVG, welcher die anteilsmässige Vergütung von stationären Behandlungen, die aus medizinischen Gründen in einem nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten Spital stattfinden, durch Versicherer und Wohnkanton vorsieht, ist lediglich auf Behandlungen in der Schweiz anwendbar (E. 4.2). Regeste Art. 41 al. 3 LAMal (dans sa teneur en vigueur dès le 1 er janvier 2009); champ d'application territorial. L'art. 41 al. 3 LAMal, qui prévoit la prise en charge par l'assureur et le canton de résidence de leur part respective de rémunération des traitements hospitaliers qui pour des raisons médicales sont prodigués dans un hôpital non répertorié du canton de résidence, n'est applicable que pour les traitements en Suisse (consid. 4.2). Regesto Art. 41 cpv. 3 LAMal (nella versione in vigore dal 1° gennaio 2009); campo di applicazione territoriale. L'art. 41 cpv. 3 LAMal, che prevede la presa a carico dell'assicuratore e del Cantone di residenza della loro rispettiva quota parte di rimunerazione per la cure ospedaliere, le quali per motivi di ordine medico sono svolte in un ospedale che non figura nell'elenco del Cantone di domicilio, è applicabile unicamente per le cure in Svizzera (consid. 4.2). Urteilskopf 140 V 277 37. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_165/2014 vom 25. Juni 2014 Regeste Art. 41 Abs. 3 KVG (in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung); örtlicher Geltungsbereich. Art. 41 Abs. 3 KVG , welcher die anteilsmässige Vergütung von stationären Behandlungen, die aus medizinischen Gründen in einem nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten Spital stattfinden, durch Versicherer und Wohnkanton vorsieht, ist lediglich auf Behandlungen in der Schweiz anwendbar (E. 4.2).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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