Krankenversicherer klagt gegen IV-Stelle wegen Beschränkung der Kostenvergütung für medizinische Massnahmen im Ausland bei Geburtsgebrechen eines Kindes von entsandtem Arbeitnehmer: Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 23bis IVV)
- Datum
- 24.05.2024
- Geschäftsnummer
- C-450/2021
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 3 ATSG Art. 49 ATSG Art. 59 ATSG Art. 9 IVG Art. 13 IVG Art. 69 IVG Art. 23bis IVV Art. 36 KVV
Zusammenfassung
Die A._______ AG, obligatorische Krankenversicherin des minderjährigen B._______, erhob Beschwerde gegen zwei Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 12. Januar 2021. Diese hatten dem Versicherten medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG für zwei Geburtsgebrechen zugesprochen, beschränkten aber die Kostenvergütung für die im Ausland erbrachten Leistungen auf den hypothetischen Umfang der in der Schweiz zu erbringenden Leistungen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Behandlung sei notfallmässig im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 IVV erfolgt und müsse daher vollumfänglich vergütet werden. Die Vorinstanz argumentierte hingegen, es handele sich nicht um einen Notfall, da die Geburtsgebrechen pränatal bekannt gewesen seien, und verwies auf Art. 23bis Abs. 3 IVV mit der entsprechenden Kostenbeschränkung. Streitig war allein die Zulässigkeit dieser Beschränkung des Leistungsumfangs.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtenen Verfügungen teilweise auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den Sachverhalt vervollständigt und neu entscheidet. Die Vorinstanz hatte nicht abgeklärt, ob die Geburt in den USA aus medizinischen Gründen unaufschiebbar war oder ob die Schwangere von vornherein dort gebären wollte; insbesondere fehlten Angaben zum Verlauf der Schwangerschaft, zur Transportfähigkeit der Mutter und zu den konkreten Gründen für den Verbleib im Ausland. Auch die mögliche Einschränkung des Reiseverkehrs durch die Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 blieb unberücksichtigt. Da die Vorinstanz somit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hatte, konnte das Gericht nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine notfallmässige Durchführung im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 IVV oder für eine Durchführung aus anderen beachtlichen Gründen im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV vorlagen. Die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend für die Höhe der Kostenvergütung durch die Invalidenversicherung. Für die Anwendung von Art. 23bis Abs. 2 IVV ist ein Notfall erforderlich, der nach der Rechtsprechung durch eine plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare Behandlungsnotwendigkeit ausgelöst wird, wobei eine Rückkehr in die Schweiz medizinisch nicht angemessen sein muss. Für Art. 23bis Abs. 3 IVV müssen beachtliche Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen, was prognostisch zu beurteilen ist. Die Vorinstanz musste daher im Wiederholungsverfahren klären, ob die Geburt in den USA aus medizinischen Zwängen erfolgte oder ob andere, hinreichend gewichtige Gründe vorlagen. Die Beschwerdeführerin, als obligatorischer Krankenversicherer des Versicherten, war zur Beschwerde legitimiert, weil die angefochtene Verfügung ihre prinzipielle Leistungspflicht begründete (Art. 49 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Kostenvorschuss war fristgerecht geleistet worden (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da Sozialversicherern grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Anforderung an die Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle bei der Beurteilung von Auslandsbehandlungen unterstreicht und klarmacht, dass die bloße Kenntnis von Geburtsgebrechen nicht automatisch einen Notfall ausschließt.
Regeste
Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, medizinische Massnahmen, Verfügungen der IVSTA vom 12. Januar 2021
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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