Gesetzesartikel
Art. 23bis IVV – Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
4 Entscheide, in denen Art. 23bis IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich beantragt Kostenübernahme für bauliche Anpassungen am Haus: Sachleistungen dürfen nicht ins Ausland exportiert werden (Art. 14 ATSG)
- Grenzgänger mit Paraplegie nach Unfall in der Schweiz beantragt bauliche Anpassungen am Haus in Frankreich: Nachversicherungsschutz nach VO 883/2004 ermöglicht Kostenübernahme für Hilfsmittel im Ausland (Art. 23bis IVV i.V.m. Art. 21 IVG)
- Krankenversicherer klagt gegen IV-Stelle wegen Beschränkung der Kostenvergütung für medizinische Massnahmen im Ausland bei Geburtsgebrechen eines Kindes von entsandtem Arbeitnehmer: Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung an Vorinstanz (Art. 23bis IVV)
- Kind mit Trachealkanüle benötigt rund um die Uhr ständige Interventionsbereitschaft: Überwachung der Atmung ist Behandlungspflege und führt zum Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter Abs. 3 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.