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Justizze. Art. 28a IVG

Bundesgericht

Teilzeitversicherte Mutter: Invaliditätsgrad in BVG nicht zusätzlich gewichten, Anspruchsschwelle überschritten, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 24a BVG)

Datum
17.08.2026
Geschäftsnummer
9C_462/2025
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 24a BVG Art. 28a IVG

Zusammenfassung

Eine 1976 geborene Mutter zweier Kinder war seit September 2011 mit einem Pensum von 60 % als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin angestellt und bei der Pensionskasse Stadt Zürich für die berufliche Vorsorge versichert. Nach Bezug von IV-Taggeldern und beruflichen Massnahmen sprach die IV-Stelle ihr ab Februar 2019 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % zu. Die Pensionskasse verneinte ihre Leistungspflicht, da bezogen auf das versicherte Arbeitspensum von 60 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 18 % resultiere, was unter der reglementarischen Schwelle von 20 % liege. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Verurteilung der Pensionskasse zur Rentenzahlung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zwar kein gesetzlicher Anspruch besteht, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, jedoch Leistungen aus weitergehender beruflicher Vorsorge geprüft werden müssen.

Für die Ermittlung des massgeblichen Invaliditätsgrades im überobligatorischen Bereich hält das Gericht fest, dass das von der IV-Stelle für ein Vollzeitpensum festgesetzte Valideneinkommen entsprechend dem versicherten Teilzeitpensum von 60 % reduziert werden muss. Daraus ergibt sich ein vorläufiger Invaliditätsgrad von 30 %, welcher die reglementarische Anspruchsschwelle von 20 % überschreitet. Eine zusätzliche Gewichtung dieses Grades analog zur gemischten Methode der Invalidenversicherung ist unzulässig, da sie ein invalidenversicherungsrechtliches Spezifikum darstellt, das in der beruflichen Vorsorge keine Rolle spielt. Eine solche Gewichtung würde zudem gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen, da sie Teilzeitversicherte gegenüber Vollzeitbeschäftigten überproportional schlechterstellen würde. Dies entspricht auch der Regelung in Art. 24a BVG bezüglich der Bemessung von Invalidenleistungen.

Da der ermittelte Grad von 30 % über der Schwelle liegt, muss die Vorinstanz nunmehr allfällige weitere Leistungsvoraussetzungen prüfen und erneut über den Rentenanspruch entscheiden. Hinsichtlich der Kosten gilt die Rückweisung als volles Obsiegen, weshalb die Pensionskasse die Gerichtskosten von Fr. 800.- trägt und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- entrichten muss.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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