Invalidenversicherung: Teilzeitabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ist keine abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn, ergänzende Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zulässig (Art. 16 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 410 · ATF 150 V 410 · DTF 150 V 410
- Datum
- 08.07.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 V 410
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 9 BV Art. 28a IVG Art. 28b IVG Art. 25 IVV Art. 26 IVV Art. 49 IVV
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Streitig war die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn bei der Berechnung des Invalideneinkommens des Beschwerdegegners A., eines 1974 geborenen Versicherten mit Knieverletzung nach einem Unfall im Februar 2018. Das kantonale Gericht hatte einen Abzug von 15 % gewährt, während das BSV lediglich einen Abzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 3. November 2021 zugestehen wollte. Der Beschwerdegegner machte geltend, der Bundesrat als Verordnungsgeber missachte den Delegationsrahmen, indem er den Leidensabzug gänzlich abgeschafft habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen ab und bestätigte die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, wonach ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zulässig ist. Es stellte fest, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 3. November 2021, der einen pauschalen Teilzeitabzug von 10 % vorsieht, nicht als abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn verstanden werden darf, da dies dem gesetzgeberischen Willen widerspricht. Der Bundesrat hatte in der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV klargestellt, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades grundsätzlich unverändert bleibe und die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts rezipiert werden solle. Die vom Bundesgericht entwickelten Korrekturfaktoren, insbesondere der leidensbedingte Abzug, sind daher weiterhin anwendbar, soweit die vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente wie Parallelisierung und Teilzeitabzug allein nicht ausreichen, um die konkreten Fallumstände angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die medizinisch festgestellte Arbeitsfähigkeit zwar 50 % beträgt, aber weitere persönliche und berufliche Umstände wie Leiden, Aufenthaltskategorie oder Alter zu einer zusätzlichen Lohneinbusse führen, die durch Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht erfasst wird. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen und einen Abzug von 15 % gewährt, was zu einem Invaliditätsgrad von 59 % und damit zu einer Rente von 59 % einer ganzen Rente ab Juni 2022 führte. Die Beschwerde des BSV wurde abgewiesen.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 26bis Abs. 3 IVV, Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV sowie Art. 49 Abs. 1bis IVV. Sie betont, dass die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG eine möglichst konkrete, fallbezogene Bestimmung der Vergleichseinkommen erfordert und dass die Verwendung lohnstatistischer Werte nur subsidiär zulässig ist. Die vom Bundesrat geschaffenen Korrekturfaktoren müssen daher im Einzelfall ergänzt werden, wenn sie allein nicht ausreichen, um die individuellen erwerblichen Folgen der Invalidität adäquat abzubilden.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Neuregelung des Teilzeitabzugs in der IVV keine vollständige Abschaffung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn darstellt. Vielmehr bleibt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterhin anwendbar, soweit die Verordnungslösung unzureichend ist. Damit wird die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Bereich der Invaliditätsbemessung gewahrt und die Notwendigkeit einer individuellen, wirklichkeitsnahen Bestimmung des Invalideneinkommens unterstrichen.
Regeste
Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG; Art. 26 Abs. 2, Art. 26 bis Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 bis IVV (in der Fassung vom 3. November 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023); Invalideneinkommen; Abzug vom Tabellenlohn. Die mit Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 3. November 2021 beabsichtigte abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn ist gesetzeswidrig. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (E. 10.6). Regeste Art. 16 LPGA; art. 28a al. 1 LAI; art. 26 al. 2, art. 26 bis al. 3 et art. 49 al. 1 bis RAI (dans sa version du 3 novembre 2021, en vigueur du 1 er janvier 2022 au 31 décembre 2023); revenu d'invalide; déduction sur le salaire statistique. La réglementation de la déduction du salaire statistique, telle que prévue de manière exhaustive par l'art. 26 bis al. 3 RAI - dans sa version du 3 novembre 2021 -, est contraire à la loi. Dans la mesure où, après la prise en compte des instruments de correction réglementaires, les circonstances du cas d'espèce justifient une correction plus élevée, il convient de recourir en complément aux principes jurisprudentiels appliqués jusqu'à présent concernant la déduction sur le salaire statistique (consid. 10.6). Regesto Art. 16 LPGA; art. 28a cpv. 1 LAI; art. 26 cpv. 2, art. 26 bis cpv. 3 e art. 49 cpv. 1 bis OAI (nella versione del 3 novembre 2021, in vigore dal 1° gennaio 2022 al 31 dicembre 2023); reddito da invalido; deduzione dal salario statistico. La regolamentazione della deduzione dal salario statistico prevista esaustivamente dall'art. 26 bis cpv. 3 OAI nella versione del 3 novembre 2021 è contraria alla legge. Nella misura in cui, sulla base delle circostanze del caso concreto e dopo aver considerato gli strumenti di correzione regolamentari, sussiste la necessità di una correzione più ampia, si deve ricorrere in via complementare ai precedenti principi giurisprudenziali sulla deduzione dal salario statistico (consid. 10.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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