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Justizze. Art. 11 BVG

Bundesverwaltungsgericht

Alleinaktionär einer AG gilt als Arbeitnehmer: BVG-Beiträge geschuldet, Forderung aber reduziert und Rechtsvorschlag teilweise aufgehoben (Art. 11 Abs. 1 BVG)

Datum
03.03.2021
Geschäftsnummer
C-3484/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 BVG Art. 4 BVG Art. 7 BVG Art. 11 BVG Art. 13 VwVG

Zusammenfassung

Die A._______ AG wehrt sich gegen eine Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie die Aufhebung eines Rechtsvorschlags in einer Betreibung. Die Arbeitgeberin bestreitet die Versicherungspflicht für ihren alleinigen Verwaltungsrat und Aktionär B._______, da dieser ihrer Ansicht nach selbstständig erwerbend sei und keinen regelmässigen Lohn beziehe. Sie macht geltend, die deklarierten Jahreslöhne hätten die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge in den streitgegenständlichen Jahren 2016 bis 2018 nicht erreicht. Die Vorinstanz stützt ihre Forderung ursprünglich auf die gemeldeten Löhne, reduziert diese jedoch im Verfahren nach Abklärungen bei der kantonalen Ausgleichskasse erheblich.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und ändert die angefochtene Verfügung ab. Das Gericht bestätigt zunächst, dass B._______ als alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zivil- und steuerrechtlich sowie im Sinne des BVG als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und somit der obligatorischen Versicherung untersteht. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig von der zivilrechtlichen Selbstständigkeit der Gesellschaft, da er einen Lohn bezieht, für den AHV-Beiträge abgerechnet wurden.

Hinsichtlich der Beitragshöhe bindet sich das Gericht an die Lohnbescheinigungen der kantonalen Ausgleichskasse. Danach betrug das Jahreseinkommen 2016 CHF 48'000, 2017 CHF 18'447 und 2018 CHF 38'956.80. Da der Lohn für 2017 unter der Eintrittsschwelle lag, entfallen die Beiträge für dieses Jahr vollständig. Für das erste Quartal 2018 reduziert sich die Forderung aufgrund des tieferen Einkommens. Zudem korrigiert das Gericht ein übersehenes Restguthaben im Kontokorrent von CHF 23.98, welches von der Grundforderung abzuziehen ist. Hingegen werden nachträglich Mahnkosten für 2016/2017 berücksichtigt, die die Vorinstanz versehentlich nicht beantragt hatte.

Trotz des teilweisen Erfolgs werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Sie hatte erst mit der Beschwerdeeingabe eine Schlussrechnung der Ausgleichskasse eingereicht, die zur Reduktion der Forderung führte, obwohl sie diese bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte vorlegen können. Durch dieses verspätete Vorbringen hat sie das Verfahren unnötig verursacht. Eine Parteientschädigung wird weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zugesprochen.

Regeste

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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