Eheleute als alleinige Gesellschafter einer GmbH beziehen geringfügige Vergütungen: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV) ist anwendbar, Steuerumgehung wird verneint (Art. 2 BGSA)
- Datum
- 16.09.2019
- Geschäftsnummer
- 2C 611/2018
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 BGSA Art. 3 BGSA Art. 7 BVG Art. 17 DBG Art. 37a DBG Art. 22 StG Art. 47 StG/SO Art. 7 StHG
Zusammenfassung
Zwei Eheleute, die alleinige Gesellschafter einer GmbH waren, bezogen 2015 je Fr. 20'880.-- und 2016 nur der Ehemann Fr. 20'880.-- als Nettovergütung von ihrer Gesellschaft. Diese Beträge wurden im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) gemäss Art. 37a DBG, Art. 11 Abs. 4 StHG und § 47bis Abs. 1 StG/SO abgerechnet. Die Veranlagungsbehörde Solothurn hob diese Abrechnung auf und rechnete die Beträge in die ordentliche Besteuerung ein, weil sie eine missbräuchliche Anwendung des VAV sah. Die Beschwerdeführer legten dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten, die Aufrechnung der im VAV abgerechneten Einkünfte aufzuheben. Streit war, ob die VAV-Abrechnung für Geschäftsführervergütungen von Gesellschafter-GmbHs zulässig ist und ob sie steuerumgehend wirkt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Steuergerichts auf und wies die Sache zur Neuberechnung an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurück. Es stellte fest, dass die streitigen Einkünfte unstreitig Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG und § 22 Abs. 1 StG/SO sind. Für die Jahre 2015 und 2016 war die Anwendbarkeit des VAV ausschliesslich nach Art. 2 BGSA in der Fassung vom 17. Juni 2005 zu beurteilen, da die einschränkende Neufassung von Art. 2 Abs. 2 BGSA erst ab 2018 gilt. Danach konnten die Löhne im VAV abgerechnet werden, wenn die einzelnen Löhne Fr. 21'060.-- nicht überstiegen und die Gesamtlohnsumme Fr. 56'160.-- nicht überstieg – beides war erfüllt. Der Gesetzeswortlaut von Art. 2 BGSA enthält keine qualitative Einschränkung hinsichtlich der Art der Tätigkeit oder der Eigentümerstellung; die Namensgebung des BGSA und seine Zielsetzung, Schwarzarbeit zu bekämpfen, rechtfertigen keine restriktive Auslegung, da der Gesetzgeber ausdrücklich auch geringfügige Tätigkeiten in Unternehmen erfasst wissen wollte. Eine Steuerumgehung lag nicht vor, weil die Inanspruchnahme des VAV rechtmässig war und kein fiktives Arbeitsverhältnis bestand; die Vorinstanz hatte keinen solchen Sachverhalt festgestellt, und die ESTV brachte diesen Einwand erst im Bundesgerichtsverfahren vor, was nach Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich blieb. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Kanton Solothurn auferlegt und eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugunsten der Beschwerdeführer angeordnet. Damit bestätigte das Bundesgericht erstmals ausdrücklich die Anwendbarkeit des VAV auf Geschäftsführervergütungen von Gesellschafter-GmbHs unter den damaligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Regeste
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015 und 2016 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.