Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 23 VGG

Bundesverwaltungsgericht

AHV-Rentenberechnung nach Verwitwung: Vorinstanz gewährt Wiedererwägung pendent lite, Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)

Datum
18.08.2026
Geschäftsnummer
C-3477/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 23 VGG Art. 20 VwVG Art. 58 VwVG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin A._______ aus Spanien focht den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 15. April 2026 an, welcher ihre Altersrente aufgrund einer Zivilstandsänderung (Verwitwung) auf monatlich Fr. 1'481.- festsetzte. Sie beantragte eine Neuberechnung unter Berücksichtigung früherer Wohnsitze in der Schweiz sowie Nachzahlungen für sich und ihren verstorbenen Ehemann. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hob die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid per 16. Juni 2026 wiedererwägungsweise auf und sprach der Beschwerdeführerin eine höhere Rente von monatlich Fr. 1'655.- zu. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle; die entsprechende Zwischenverfügung wurde jedoch nicht abgeholt.

Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, da die Vorinstanz die angefochtene Verfügung während des Verfahrens wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente antragsgemäss angepasst hatte. Die Zwischenverfügung, welche die Beschwerdeführerin zur Festhaltung der Beschwerde aufforderte, galt gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG am 8. Juli 2026 als zugestellt, da sie trotz erfolgloser Abholungsanmeldung vom 1. Juli 2026 innert sieben Tagen nicht abgeholt wurde und die Beschwerdeführerin nach ihrer Eingabe vom 12. Mai 2026 mit weiteren Verfahrensschritten rechnen musste. Da die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG die Verfügung bis zur Vernehmlassung wiedererwägen konnte und die neue Verfügung vom 16. Juni 2026 die Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich erfüllte, war das Verfahren gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG gegenstandslos geworden. Allfällige Begehren bezüglich Nachzahlungen für den verstorbenen Ehemann oder frühere Perioden bildeten keinen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und wurden nicht geprüft. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen, da der Beschwerdeführerin keine notwendigen Kosten erwachsen waren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide