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Justizze. Art. 23 VGG

Bundesverwaltungsgericht

IV-Beschwerde aus Frankreich: Nichteintreten wegen Nichtzahlung Kostenvorschuss trotz Zustellfiktion (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
C-4739/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 23 VGG Art. 20 VwVG

Zusammenfassung

Eine in Frankreich wohnhafte Versicherte reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein, welche Eingliederungsmassnahmen und Rente ablehnte. Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin mittels eingeschriebener Zwischenverfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und drohte bei Nichtzahlung das Nichteintreten an. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «Pli avisé et non réclamé» zurückgesandt, da sie nicht abgeholt wurde. Die Beschwerdeführerin leistete den geforderten Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Sendung, die nur gegen Unterschrift ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Da die eingeschriebene Zwischenverfügung vom 10. Juli 2026 am 25. August 2026 unzugestellt retourniert wurde, trat diese Fiktion ein. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bis zum 10. August 2026 nicht. Aufgrund dieser Säumnis ergeht androhungsgemäss ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG. Von der Erhebung von Verfahrenskosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgesehen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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