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Justizze. Art. 23 VGG

Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde gegen Einziehung von Dopingmitteln nach Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)

Datum
02.09.2026
Geschäftsnummer
C-1793/2026
Abteilung
CH_BVGE_001

Tragende Normen

Art. 23 VGG Art. 7 VGKE Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin A._______ hat sich gegen eine Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 3. Februar 2026 gewandt, welche die Einziehung und Vernichtung einer an sie adressierten Sendung mit 90 Tabletten Tamoxifen 20 Deva sowie eine Gebühr von CHF 400 angeordnet hatte. Die Beschwerdeführerin wurde durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin A. Kessler vertreten und reichte am 5. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800 teilte die Beschwerdeführerin am 24. August 2026 schriftlich mit, dass sie ihre Beschwerde klar, ausdrücklich und bedingungslos zurückzieht.

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde eindeutig und bedingungslos zurückgezogen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG ist das Verfahren in diesem Fall abzuschreiben.

Aufgrund des Rückzugs werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 800 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft erstattet, gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE. Hingegen wird keine Parteientschädigung zugesprochen, was sich aus Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE ergibt. Die materielle Frage der Rechtmässigkeit der Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel wurde infolge des Rückzugs nicht geprüft.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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