Beschwerde gegen Einziehung von Dopingmitteln nach Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- C-1793/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin A._______ hat sich gegen eine Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 3. Februar 2026 gewandt, welche die Einziehung und Vernichtung einer an sie adressierten Sendung mit 90 Tabletten Tamoxifen 20 Deva sowie eine Gebühr von CHF 400 angeordnet hatte. Die Beschwerdeführerin wurde durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin A. Kessler vertreten und reichte am 5. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800 teilte die Beschwerdeführerin am 24. August 2026 schriftlich mit, dass sie ihre Beschwerde klar, ausdrücklich und bedingungslos zurückzieht.
Das Bundesverwaltungsgericht schreibt das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde eindeutig und bedingungslos zurückgezogen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG ist das Verfahren in diesem Fall abzuschreiben.
Aufgrund des Rückzugs werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 800 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft erstattet, gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE. Hingegen wird keine Parteientschädigung zugesprochen, was sich aus Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE ergibt. Die materielle Frage der Rechtmässigkeit der Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel wurde infolge des Rückzugs nicht geprüft.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Erläuterung eines Asylurteils wegen Unklarheit über Aufhebungsumfang: Reformatio in peius verhindert Vollaufhebung, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 129 Abs. 1 BGG)
- Onlineshop-Anbieterin haftet für fehlende Energieetiketten: Kontrollkosten trotz Kürzung verhältnismässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 14 EnEV)
- Asylsuchender erhält Verfügung per E-Mail nicht: Revision wegen neuer Beweismittel gutgeheissen, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Kostenvorschuss nicht bezahlt: Nichteintreten wegen Zustellfiktion trotz fehlender Übergabe in Italien (Art. 20 Abs. 2bis VwVG)
- Ukrainischer Ehegatte erhält vorübergehenden Schutz als Familienangehöriger trotz fehlendem gemeinsamen Gesuch (Art. 4 und 66 Abs. 1 AsylG)
- IV-Beschwerde aus Frankreich: Nichteintreten wegen Nichtzahlung Kostenvorschuss trotz Zustellfiktion (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)
- Neuverlegung der Kosten nach Rückweisung: Verfahrenskosten CHF 5'000 der unterlegenen Partei auferlegt, keine Parteientschädigung (Art. 63 VwVG, Art. 64 VwVG, Art. 7 VGKE)
- Anfechtung externes Gutachten BVG-Aufsicht: Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, Nichteintreten (Art. 46 Abs. 1 VwVG)