Kostenvorschuss nicht bezahlt: Nichteintreten wegen Zustellfiktion trotz fehlender Übergabe in Italien (Art. 20 Abs. 2bis VwVG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- C-2333/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in Italien wohnhafte Beschwerdeführerin ficht einen Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG bezüglich einer Zwangszuweisung zur Krankenversicherung an. Das Bundesverwaltungsgericht fordert sie per Einschreiben auf, einen Kostenvorschuss von 400 Franken zu leisten, da sonst nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Sendung kann jedoch nicht zugestellt werden und wird retourniert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zustellversuch sei erfolglos gewesen und sie sei nicht zur Leistung verpflichtet, beantragt aber keine Fristwiederherstellung.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht fristgerecht entrichtet wurde. Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine eingeschriebene Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Zustellfiktion). Da der erste Zustellversuch am 22. April 2026 stattfand, galt die Verfügung vom 7. April 2026 spätestens am 29. April 2026 als zugestellt. Die 30-tägige Zahlungsfrist lief somit am 29. Mai 2026 ab, ohne dass der Kostenvorschuss einging.
Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände vorgebracht, die die widerlegbare Vermutung einer ordnungsgemässen Hinterlegung der Abholungseinladung erschüttern würden. Zudem hat sie keinen Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Frist gestellt, wofür auch keine Gründe ersichtlich wären. Angesichts der weiteren Verfahrensschritte musste die Beschwerdeführerin mit Korrespondenz rechnen. Aufgrund des Nichteintretens werden gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE keine Verfahrenskosten erhoben und gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario keine Parteientschädigung zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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