Beschwerde gegen Einziehung von Dopingmitteln nach Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben und Kosten erlassen (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- Datum
- 25.08.2026
- Geschäftsnummer
- C-4816/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin A._______ erhob Beschwerde gegen eine Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity, welche die Einziehung und Vernichtung von 240 am Zoll zurückgehaltenen Kapseln DHEA Life Extension sowie eine Gebühr von Fr. 400.– anordnete. Die Beschwerdeführerin bezog lediglich eine AHV-Rente von Fr. 2'000.– und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Nach Aufforderung zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs zog sie die Beschwerde schriftlich zurück und bat um Rücksendung eines eingereichten Röntgenbildes.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren aufgrund des Rückzugs der Beschwerdeführerin als gegenstandslos ab. Da die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit selbst bewirkt hatte, wurde ihr keine Parteientschädigung zugesprochen; auch der Vorinstanz stand keine Entschädigung zu.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet, da das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch den Rückzug erledigt wurde. Die Zwischenverfügung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben. Das Original des Röntgenbildes vom 17. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss zurückgesandt.
Entscheidend waren Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG für die Abschreibung wegen Rückzugs, Art. 6 Bst. a VGKE für den Verzicht auf Verfahrenskosten bei geringem Aufwand sowie Art. 5, Art. 7 Abs. 3 und Art. 15 VGKE für den Ausschluss einer Parteientschädigung in einem gegenstandslos gewordenen Verfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Einziehung von Dopingmitteln nach Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- Kostenvorschuss nicht bezahlt: Nichteintreten wegen Zustellfiktion trotz fehlender Übergabe in Italien (Art. 20 Abs. 2bis VwVG)
- IV-Beschwerde aus Frankreich: Nichteintreten wegen Nichtzahlung Kostenvorschuss trotz Zustellfiktion (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)
- Anfechtung externes Gutachten BVG-Aufsicht: Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, Nichteintreten (Art. 46 Abs. 1 VwVG)
- Beschwerde in AHV-Sache nach Rückzug gegenstandslos: Verfahren abgeschrieben, Kosten erlassen, keine Entschädigung (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- AHV-Rentenberechnung nach Verwitwung: Vorinstanz gewährt Wiedererwägung pendent lite, Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- Witwenrente aus Bosnien-Herzegowina: Nichteintreten wegen Verspätung, offensichtliche Unbegründetheit mangels Ehe (Art. 85bis AHVG)
- Beschwerde gegen Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle: Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekts und Unzuständigkeit (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG)