Fristwiederherstellung nach verspäteter Asylbeschwerde verneint: Verschulden der Rechtsvertretung bei Nichtweiterleitung des Entscheids zurechenbar (Art. 24 Abs. 1 VwVG)
- Datum
- 27.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-5614/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 11 VwVG Art. 20 VwVG Art. 24 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Zwei ukrainische Staatsangehörige, eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn, stellten im September 2025 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 10. Juni 2026 ab und ordnete die Wegweisung an. Die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden holte die Verfügung am 11. Juni 2026 über die Plattform PrivaSphere ab und erklärte noch am selben Tag die Mandatsniederlegung, ohne die Verfügung an die Klienten weiterzuleiten. Die Beschwerdeführenden erhielten erst Ende Juli 2026 Kenntnis vom Entscheid und reichten am 13. August 2026 Beschwerde sowie ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein. Sie machten geltend, sie seien ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Einreichung gehindert gewesen, da ihnen die Verfügung nie zugestellt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 6 AsylG begann mit der elektronischen Abholung der Verfügung durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung am 11. Juni 2026 zu laufen und endete am 13. Juli 2026. Dass die Rechtsvertretung die Verfügung trotz Mandatsniederlegung nicht an die Klienten weiterleitete, stellt ein Verschulden dar, welches den Beschwerdeführenden vollumfänglich zuzurechnen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, da Fehler der Rechtsvertretung grundsätzlich der Klientel angelastet werden und die strengen Ausnahmekriterien für strafrechtliche Verteidigungen hier nicht greifen. Da die Beschwerde erst am 13. August 2026 eingereicht wurde, ist sie offensichtlich unzulässig, weshalb gestützt auf Art. 111 Bst. b AsylG nicht darauf eingetreten wird. Folglich werden auch die Anträge auf aufschiebende Wirkung und Akteneinsicht gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 1'000 auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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