Anfechtung externes Gutachten BVG-Aufsicht: Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, Nichteintreten (Art. 46 Abs. 1 VwVG)
- Datum
- 26.08.2026
- Geschäftsnummer
- C-3444/2023
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Vorsorgestiftung A._______ in Liquidation beschwert sich gegen eine Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht ATIOZ vom 12. Mai 2023. Die Aufsichtsbehörde hatte im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach Art. 62 Abs. 1 BVG die Einholung eines externen Gutachtens zur Führungsverantwortung des Stiftungsrates bei der Vermögensanlage für die Jahre 2012 bis 2021 angeordnet und der Stiftung die Kosten dafür bis maximal Fr. 15'000.– sowie eine Gebühr von Fr. 3'000.– auferlegt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung dieser Verfügung und macht geltend, es handle sich um eine Endverfügung bzw. liege zumindest ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, da die Anordnung vergleichbar sei mit der Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten nach Art. 36 FINMAG und die Kostenbelastung irreversibel sei. Zudem würde eine Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen und Zeit sowie Kosten sparen.
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die angefochtene Verfügung als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Die Anordnung des externen Gutachtens dient ausschliesslich der weiteren Sachverhaltsabklärung bezüglich der Führungsverantwortung des Stiftungsrates und schliesst das Aufsichtsverfahren nicht ab. Im Gegensatz zur Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten nach Art. 36 FINMAG verfügt die externe Gutachterin nicht über hoheitliche Befugnisse wie Zutrittsrechte oder Organbefugnisse, die die Geschäftstätigkeit der Stiftung nachhaltig beeinträchtigen könnten. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf für das Gutachten erforderliche Unterlagen, ohne dass Sicherungsmassnahmen oder Reputationsschäden drohen. Auch die Auferlegung der Gutachterkosten von maximal Fr. 15'000.– begründet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil von einigem Gewicht, da die Stiftung über ausreichende liquide Mittel verfügt und im Rahmen der Liquidation bereits mindestens Fr. 500'000.– für Risiken aus pendenten Rechtstreiten reserviert hat. Zudem handelt es sich bei den Kosten um ein typisches Betriebsrisiko einer beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 62a Abs. 3 BVG.
Auch die Voraussetzung der Zeit- und Kostenersparnis nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG liegt nicht vor, da eine Aufhebung der Gutachtensanordnung keinen Endentscheid über die Verantwortlichkeit des Stiftungsrates oder den Abschluss des Aufsichtsverfahrens herbeiführen würde. Vielmehr würde die Abklärung erschwert und das Verfahren verzögert. Da somit weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil noch eine bedeutende Ersparnis gegeben ist, ist die Beschwerde unzulässig und es wird darauf nicht eingetreten gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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