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Justizze. Art. 58 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Vergaberecht: Fehlende Spezifikation Bahntransport führt zu Abbruch und Neuausschreibung statt direktem Zuschlag (Art. 43 Abs. 1 BöB)

Datum
01.09.2026
Geschäftsnummer
B-590/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 43 BöB Art. 58 VwVG

Zusammenfassung

Die X._______ AG reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuschlag für den Baugrubenaushub beim Schweizerischen Nationalmuseum in Affoltern am Albis ein. Sie machte geltend, dass die Zuschlagsempfängerin Y._______ AG die gesetzlich vorgeschriebenen Kosten für den Bahntransport des Aushubs nicht einkalkuliert habe, während sie diese berücksichtigt habe. Die Vergabestelle widerrief daraufhin den Zuschlag und brach das Verfahren ab, um eine Neuausschreibung mit präzisierten Unterlagen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte primär die Erteilung des Zuschlags an sich selbst, eventualiter die Wiederholung der Ausschreibung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden sowie die materiell-rechtliche Begründetheit der Forderung nach direkter Zuschlagserteilung angesichts der fehlenden Spezifikationen in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerden teilweise gut und weist die Sache zur Neuausschreibung an die Vergabestelle zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Ausschreibungsunterlagen zwar eine kantonale Pflicht zum Bahntransport des Aushubs implizierten, diese aber weder explizit noch hinreichend konkret spezifizierten. Gemäss dem Vertrauensprinzip durften die Bieter davon ausgehen, dass nur die in den Unterlagen klar definierten Leistungen verlangt wurden. Da der ausgeschriebene Auftrag somit faktisch keine Bahntransportpflicht enthielt, war das Angebot der Beschwerdeführerin, welches diese Kosten beinhaltete, nicht das wirtschaftlich günstigste im Sinne der ursprünglichen Ausschreibung. Ein direkter Zuschlag an die Beschwerdeführerin kam daher nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Subeventualbegehrens entsprach das Gericht dem gemeinsamen Antrag der Parteien auf Abbruch des Verfahrens und Neuausschreibung. Die während des laufenden Beschwerdeverfahrens erlassene Abbruchverfügung der Vergabestelle wurde als nichtig betrachtet, galt jedoch als entsprechender Antrag an das Gericht. Da beide Parteien eine rechtskonforme Neuausschreibung unter Berücksichtigung der Bahntransportpflicht wünschten und kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wurde, ordnete das Gericht die Rückweisung zur Neuausschreibung an. Auf die Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung trat das Gericht mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ein.

Da das Verfahren durch einen Fehler der Vergabestelle verursacht worden war, welche die kantonale Auflage nicht in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen hatte, wurden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 17'198.70 zu Lasten der Vergabestelle zugesprochen. Dies ist bemerkenswert, da Rückweisungen zur Neuausschreibung in Vergabesachen kostenmässig nicht automatisch wie ein vollständiges Obsiegen behandelt werden, hier aber aufgrund der alleinigen Verantwortung der Vergabestelle für den Verfahrensfehler gerechtfertigt waren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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