Beschwerde in AHV-Sache nach Rückzug gegenstandslos: Verfahren abgeschrieben, Kosten erlassen, keine Entschädigung (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- Datum
- 25.08.2026
- Geschäftsnummer
- C-2977/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhafte Versicherte reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK betreffend freiwillige AHV-Versicherung ein. Da für ihren Wohnsitzstaat keine direkte postalische Zustellung vorgesehen war, forderte das Gericht sie wiederholt zur Angabe einer Zustelladresse in der Schweiz auf. Nach Bekanntgabe, dass kein solches Domizil bestehe, wurde ihr mitgeteilt, dass künftige Verfügungen im Bundesblatt publiziert würden. Anschliessend erging eine Zwischenverfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.–. Die Beschwerdeführerin zog daraufhin ihre Beschwerde schriftlich zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren aufgrund des Rückzugs der Beschwerdeführerin als gegenstandslos ab. Mit dem Rückzug entfiel auch die Pflicht zur Leistung des angeordneten Kostenvorschusses, weshalb die entsprechende Zwischenverfügung aufgehoben wurde.
Da das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wurde, verzichtete das Gericht gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE vollständig auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Hinsichtlich der Parteientschädigung prüfte das Gericht die Voraussetzungen gemäss Art. 15 VGKE sinngemäss unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 3 VGKE. Es sprach weder der Beschwerdeführerin, welche die Gegenstandslosigkeit selbst bewirkt hatte, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, da sie zeigt, dass bei einem Rückzug trotz fehlender schweizerischer Zustelladresse und erfolgter Publikationsandrohung sowohl auf Kosten als auch auf Entschädigungen verzichtet wird, wenn das Verfahren frühzeitig beendet wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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