IV-Rente: Vorbescheid per B-Post an alte Schweizer Adresse ungenügend bewiesen, Verfügung aufgehoben und Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 57a Abs. 1 IVG)
- Datum
- 21.03.2022
- Geschäftsnummer
- C-2022/2022
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein spanischer Staatsangehöriger, der bis Mai 2017 in der Schweiz als Koch und Hilfsdachdecker arbeitete und seit Dezember 2020 wieder in Spanien wohnt, beantragte bei der Invalidenversicherung eine Rente aufgrund einer Handgelenksfraktur. Die kantonale Ausgleichskasse sprach ihm zunächst eine befristete ganze IV-Rente zu. Nach seinem Wegzug nach Spanien übernahm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) die Zuständigkeit und erliess am 21. März 2022 eine entsprechende Verfügung. Der Versicherte erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte eine überprüfbare monatliche Rente. Im Verfahren stellte sich heraus, dass der vorgängige Vorbescheid der kantonalen Stelle im August 2021 mittels gewöhnlicher B-Post an seine letzte bekannte Schweizer Adresse versandt worden war, obwohl er seinen Wohnsitz bereits acht Monate zuvor nach Spanien verlegt hatte, ohne dies der Behörde zu melden.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung vom 21. März 2022 auf und weist die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurück. Zwar bestand für den Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens grundsätzlich eine Pflicht, Adressänderungen zu melden, doch oblag der Verwaltung der Beweis für die tatsächliche Zustellung des Vorbescheids. Da der Vorbescheid vom 17. August 2021 lediglich per gewöhnlicher B-Post an die alte Schweizer Adresse versandt wurde und weder ein Rückschein noch eine Retournierung vorlagen, konnte die IVSTA die ordnungsgemässe Zustellung oder einen wirksamen Zustellversuch nicht belegen. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG ist das Vorbescheidverfahren zwingend; dessen Unterlassung oder fehlerhafte Durchführung stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die nicht geheilt werden kann. Die materiellen Rügen des Beschwerdeführers mussten daher nicht geprüft werden.
Hinsichtlich der Kosten gilt die Rückweisung zur erneuten Abklärung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Ihm werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 801.76 wird erstattet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Das Urteil weist ergänzend auf eine Diskrepanz in der Rentendauer der aufgehobenen Verfügung hin, die möglicherweise auf einer Nichtberücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV beruht.
Regeste
Rentenanspruch | IV, befristete Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. März 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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